Die Sonderregelung betrifft "Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Brot- und Konditorwaren besteht". Die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments ist an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden möglich. "Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen", so der Gesetzestext.
IHK Bonn/Rhein-Sieg weist auf Gesetzesnovelle hin
Keine Brötchen, Blumen und Zeitungen am Pfingstmontag
Die Sonderregelung betrifft "Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Brot- und Konditorwaren besteht". Die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments ist an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden möglich. "Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen", so der Gesetzestext.