„Wir sind froh, dass diese Fragestellung nun vom BVerwG entschieden wurde, auch wenn sich eine andere Rechtsauffassung damit durchsetzt“, bemerkt IHK-Präsident Hagen hierzu und sagt weiter: „Für uns ist es wichtig, im Sinne all unserer Mitglieder Klarheit in dieser Angelegenheit zu haben“. In dem Verfahren vor dem BVerwG ging es darum, ob IHKs in Deutschland ihre Nettoposition und ihre Ausgleichsrücklage richtig dotiert hatten. Beide Bilanzpositionen spielen bei der Frage eine wichtige Rolle, ob IHKs auch im Falle unvorhersehbarer Beitragseinbrüche – wie sie z.B. im Falle von Corona auftreten können – über hinreichende liquide Finanzreserven verfügen, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.
„Bei dieser Fragestellung kann man sehr unterschiedlicher Rechtsauffassung sein“, sagt IHK-Präsident Stefan Hagen dazu. „Wir haben unseren Jahresabschluss und Haushalt zu jedem Zeitpunkt in vollem Einklang mit geltendem Recht durchgeführt. Die genannten Bilanzpositionen der IHK Bonn/Rhein-Sieg waren mit der Rechtsaufsicht der IHKs in Nordrhein-Westfalen und mit der Rechnungsprüfungsstelle der IHKs aufs Genaueste abgestimmt – von dort erhielten wir breite Zustimmung und Rückendeckung.“ Und tatsächlich: Die IHK Bonn/Rhein-Sieg hatte sich mit ihrer Finanzpolitik in einigen wenigen Rechtsstreitigkeiten klagender IHK-Mitglieder mit ihrer Rechtsauffassung vor dem Verwaltungsgericht Köln durchgesetzt. In 2020 allerdings hatte das BVerwG in ähnlichen Beitragsverfahren anderer IHKs anders entschieden und richtungsweisende Urteile gesprochen, die die Bonner IHK nun soweit anwendbar übernimmt.
In der Konsequenz hat die IHK Bonn/Rhein-Sieg auf Beschluss der Vollversammlung ihre Nettoposition und Ausgleichrücklagen anders dotiert und ihre Wirtschaftssatzungen der Jahre 2016 bis 2019 im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG neu beschlossen. Bei der Wirtschaftssatzung 2016 haben sich sogar die Beiträge rückwirkend verändert. IHK-Mitgliedsunternehmen, die rückwirkend einen neuen IHK-Beitragsbescheid wünschen, müssen einen formlosen Antrag auf Neufestsetzung des Beitrags 2016 bis spätestens 31. März 2021 bei der IHK stellen. Entsprechende Informationen hat die IHK im Bundesanzeiger und in ihrem IHK-Auftritt www.ihk-bonn.de, Webcode @1697, veröffentlicht. „Zuviel gezahlte Beiträge kommen den Unternehmen in jedem Fall zugute“, so IHK-Präsident Hagen.
Zu den Konsequenzen für den IHK-Haushalt sagt IHK-Hauptgeschäftsführer Dr. Hubertus Hille: „Liquiditätsreserven zu Vorsorgezwecken hat die IHK in Zukunft kaum noch. Wenn wir künftig eine nicht planbare Finanzdelle durch Beitragseinbrüche haben, werden wir das nicht mehr vollständig aus unserem Eigenkapital kompensieren können und entsprechend die Beitragssätze erhöhen müssen. Unsere Mitgliedsunternehmen sollten sich bitte darauf einstellen, dass das Auf und Ab der Beitragssätze deswegen künftig viel stärker ausfallen wird.“