"Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten." Darauf weist Jürgen Hindenberg, Geschäftsführer Aus- und Weiterbildung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn/Rhein-Sieg, hin. Der Betrieb könne durch eine Umstellung des Lehrplans andere Ausbildungsinhalte vorziehen oder auch den Auszubildenden in eine andere Abteilung versetzen und somit kurzfristig für Entlastung sorgen. Möglich sind auch eine Rückversetzung in die Lehrwerkstatt oder die Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen. "Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind und die wirtschaftliche Situation des Ausbildungsbetriebs noch besser geworden ist, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen", so Hindenberg. Auf jeden Fall müsse der Ausbildungsbetrieb auch bei Kurzarbeit den Auszubildenden ihre Vergütung erstatten, denn diese Vergütung sei kein Arbeitslohn, sondern eine finanzielle Hilfe zur Durchführung der Ausbildung.
Kurzarbeit an sich könne keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen, es sei denn der Ausbildungsbetrieb komme für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Hindenberg: "Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen."
Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.