„Die Sorgen und der Frust ist bei vielen Telefonaten mit betroffenen Unternehmen zu spüren“, so Regina Rosenstock, Gesamtbereichsleiterin Unternehmensförderung der IHK Bonn/Rhein-Sieg: „Die Akzeptanz für die sicherlich hohen Hilfs- und Unterstützungsangebote der Politik schwindet zunehmend, da den Worten zu wenig und zu spät Taten folgen.“ Hinzu kommt, dass die Förderbedingungen unter Hinweis auf das EU-Beihilferecht immer komplexer werden und so Rückzahlungen drohen bzw. Unternehmen geringere oder keine Hilfen erhalten. Denn laut den Beihilferegelungen „Bundesregelungen Fixkostenhilfe 2020“, die zum Beispiel für die Überbrückungshilfe II gelten, können nur 90 Prozent der berücksichtigungsfähigen Verluste bei Unternehmen bis einschließlich 49 Mitarbeiter und bei Betrieben darüber nur noch 70 Prozent (ungedeckte Fixkosten) beantragt werden.
Des Weiteren spielen bei anderen Förderprogramen oder auch Förderkrediten der KFW „Kleinbeihilfenregelungen“ und De-minimis-Verordnung wesentliche Rollen, die die Verwirrung nicht nur komplett machen, sondern auch Auswirkungen auf einen möglichen Anspruch haben.
Mit Stand 5. Januar 2021 wurden im Regierungsbezirk Köln 14.475 Anträge zur Novemberhilfe mit einem beantragten Fördervolumen von 333,5 Millionen Euro gezählt. Ausgezahlt wurden davon lediglich 67,4 Millionen Euro. Für die Dezemberhilfe wurden 3.242 Anträge im Regierungsbezirk Köln gestellt.
Die IHK kritisiert auch die Ungleichbehandlung vom Lockdown betroffener Unternehmen. So gelten für die Dezemberhilfe Unternehmen und Soloselbständige als direkt betroffen, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten. Durch die Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November und 2. Dezember 2020 verlängert sich diese Betroffenheit maximal bis zum 31. Dezember 2020. Unternehmen und Soloselbständige, die den Geschäftsbetrieb erst auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder-Beschluss vom 13. Dezember 2020) einstellen mussten, gelten nicht als direkt Betroffene im Sinne der Dezemberhilfe.
Diese sollen für den Dezember 2020 einen Ausgleich durch die modifizierte Überbrückungshilfe III erfahren, diese wiederum noch nicht beantragt werden kann. Rosenstock: „Kurzum; die für viele Unternehmen notwendige Liquidität fehlt auf dem Konto und die Komplexität der Hilfen und Richtlinien hat ein Ausmaß angekommen, was selbst für Experten fast unzumutbar ist.“