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Sonntagsöffnungen rechtssicher machen

IHK setzt sich für Änderung des Ladenöffnungsgesetzes ein

(PresseBox) (Bonn, )
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn/Rhein-Sieg erhofft sich von der neuen Landesregierung eine Änderung des Ladenöffnungsgesetzes, damit Geschäfte wieder rechtssicher sonntags geöffnet werden und Handel, Innenstädte, sowie Bürger davon profitieren. Dadurch erhielten die Unternehmen auch Planungssicherheit für sich und ihre Mitarbeiter. Ein neues Rechtsgutachten zum Ladenöffnungsgesetz kommt zu dem Schluss, dass die gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten mit der derzeitigen engen Regulierung keineswegs ausgeschöpft werden. Die Studie, die der Düsseldorfer Staatsrechtslehrer Professor Dr. Johannes Dietlein im Auftrag von IHK NRW und in Verbund mit IHKs in sieben weiteren Bundesländern erstellt hat, stellt insbesondere fest, dass der gegenwärtige geforderte Anlassbezug keine zwingende Vorgabe für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen darstellt.

„Die in NRW bestehende Rechtsunsicherheit bei Verkaufsoffenen Sonntagen kann jetzt überwunden werden“, sagt Tanja Kröber, Vizepräsidentin der IHK Bonn/Rhein-Sieg zum Rechtsgutachten von IHK NRW. Der in NRW festgelegte Anlassbezug könne nunmehr aufgehoben werden. „Es ist gut, dass der Gesetzgeber nun auch die Umsatzverluste, die der stationäre Handel durch den Online-Handel erleidet, als Grund für Sonntagsöffnungen anführen könnte“, so Kröber weiter. Begrüßenswert wäre nun eine zügige Umsetzung durch die neue Landesregierung. „Dann könnten Sonntagsöffnungen auch wieder in vielen Kommunen im Rhein-Sieg-Kreis stattfinden“, meint IHK-Geschäftsführer Professor Dr. Stephan Wimmers dazu. Im Kreis hatten viele Kommunen die Erlaubnis von Sonntagsöffnungen verweigert, weil nicht ausreichend dargelegt werden konnte, dass die Geschäftsöffnungen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Fest oder der jeweiligen Veranstaltung stehen.

Laut der Studie ist der derzeit geforderte Anlassbezug in Form eines Festes oder Marktes nur eine Möglichkeit der Gemeinwohlrechtfertigung von Ladenöffnungen. Daneben könnten weitere Gemeinwohlbelange berücksichtigt werden. So könnten beispielsweise das Ziel der Stärkung der Innenstädte und des dortigen Einzelhandels als legitime Gemeinwohlgründe für weitergehende Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen angesehen werden.

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