Mit der Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 unterstützt die Bundesregierung Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Die Überbrückungshilfe IV kann nur über prüfende Dritte beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Juni 2022. Bis dahin können auch noch Änderungs- und Erweiterungsanträge gestellt werden, bei denen weitere Fördermonate beantragt werden (zum Beispiel Fördermonate im 2. Quartal 2022). Die Frist für sonstige Änderungen (zum Beispiel Kontoverbindung, Fehlerkorrekturen) wurde nochmals verlängert und gilt jetzt bis 30. September 2022.
Für Soloselbständige setzt die Neustarthilfe die Unterstützung für den konkreten Förderzeitraum April bis Juni 2022 fort. Dieses Angebot umfasst weiterhin Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten in der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Der Vorschuss beträgt wie maximal 4.500 Euro pro Quartal für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Juni 2022. Die Frist für Änderungsanträge endet am 30. September 2022.
Weitere Informationen auf der Internetpräsenz des Bundeswirtschaftsministeriums sowie der Überbrückungshilfe selbst unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ oder unter www.ihk-bonn.de, Webcode @3548.