Für alle Ansprüche des täglichen Lebens beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, sofern diese nicht anderweitig geregelt sind. Darunter fallen Zahlungsansprüche aus Kauf-, Miet- oder Werkvertrag, unabhängig davon, ob der Anspruchsteller Verbraucher oder Kaufmann bzw. -frau ist. Abweichend von der gesetzlichen Regelung können vertraglich grundsätzlich auch ein anderer Verjährungsbeginn und andere Verjährungsfristen vereinbart werden.
Die Verjährung von Forderungen beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. So verjähren Ansprüche aus einem im Jahr 2019 geschlossenen Kaufvertrag am 31.12.2022 um 24 Uhr. Insbesondere durch die Erhebung der Klage oder die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides wird die Verjährungsfrist unterbrochen.
„Die bloße Geltendmachung des Anspruchs, etwa durch Telefax, Mail oder Einschreiben, reicht dagegen nicht aus, um die Verjährung zu verhindern, sofern das nicht zu Verhandlungen mit dem Schuldner führt“, erläutert Dr. Daniel Lochner, Vorsitzender des Rechts- und Steuerausschusses der IHK Bonn/Rhein-Sieg. Eine Überprüfung offener Forderungen zum Jahresende lohnt sich, um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen!