Zum Verlustrücktrag stellt IHK-Rechtsreferent Detlev Langer fest: „Viele Unternehmen dürften deutlich höhere krisenbedingte Verluste erleiden als den maximalen Verlustrücktrag von fünf Millionen Euro bzw. zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Deshalb ist eine vollständige Berücksichtigung dieser Verluste beim Verlustrücktrag geboten. Darüber hinaus dürften die Verluste im Jahr 2020 in vielen Fällen weitaus höher als die Gewinne des Jahres 2019 ausfallen. Diese Begrenzung auf das Vorjahr sollte entfallen und ein Verlustrücktrag in weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume ermöglicht werden, um den Unternehmen einen größtmöglichen Rücktrag ihrer krisenbedingten Verluste zu ermöglichen.“
Mit der temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und des ermäßigte Umsatzsteuersatzes von sieben auf fünf Prozent verbindet die IHK wichtige Impulse für die Binnenkonjunktur. Hagemeister: „Allerdings droht der positive Effekt für die Binnenkonjunktur aufgrund des Umstellungsaufwands für Wirtschaft und Verwaltung etwa durch Kassen- und Buchhaltungssysteme konterkariert zu werden.“ Die IHK spricht sich deshalb für eine gesetzliche Regelung aus, die den Vorsteuerabzug für den unternehmerischen Kunden in voller Höhe gewährleistet, wenn für Lieferungen und Leistungen nach dem 30. Juni 2020 eine zu hohe Steuer in Rechnung gestellt wird. Die Finanzverwaltung sollte zudem schnell praxisgerechte und wohlwollende Übergangsregelungen veröffentlichen, damit die Maßnahme für die Betriebe mit einem Höchstmaß an Rechtssicherheit begleitet werden kann.