Im verhandelten Fall stellte der Käufer eines Altbaus erst nach dem Erwerb fest, dass der Keller des Hauses Feuchtigkeitsschäden aufwies. Erbost klagte er gegen den Verkäufer, dem er vorhielt, er habe den Mangel arglistig verschwiegen. Doch das Gericht gab ihm nicht Recht. Denn: Auch wenn ein Verkäufer normalerweise auf solch schwerwiegende Macken hinweisen müsse, so gelte dies in diesem konkreten Fall nicht. Bei einem solchen Uralt-Gebäude ist es normal, dass der Keller feucht ist. Da der Käufer hiermit habe rechnen können, müsse der Verkäufer in solch einem Fall auch nicht explizit auf den feuchten Keller hinweisen. Deshalb liege auch kein Mangel vor, ein Schadensersatz sei ausgeschlossen, urteilten die Richter laut Immwowelt.de.
Altbau: Feuchter Keller nicht immer ein Mangel
Der Käufer eines rund 100 Jahre alten Hauses muss damit rechnen, dass der Keller Feucht ist. Der Verkäufer muss ihn nicht extra darauf hinweisen.
Im verhandelten Fall stellte der Käufer eines Altbaus erst nach dem Erwerb fest, dass der Keller des Hauses Feuchtigkeitsschäden aufwies. Erbost klagte er gegen den Verkäufer, dem er vorhielt, er habe den Mangel arglistig verschwiegen. Doch das Gericht gab ihm nicht Recht. Denn: Auch wenn ein Verkäufer normalerweise auf solch schwerwiegende Macken hinweisen müsse, so gelte dies in diesem konkreten Fall nicht. Bei einem solchen Uralt-Gebäude ist es normal, dass der Keller feucht ist. Da der Käufer hiermit habe rechnen können, müsse der Verkäufer in solch einem Fall auch nicht explizit auf den feuchten Keller hinweisen. Deshalb liege auch kein Mangel vor, ein Schadensersatz sei ausgeschlossen, urteilten die Richter laut Immwowelt.de.