Im konkreten Fall hatte sich ein in Nordrhein-Westfalen wohnhafter Kläger, der seinen Wohnwagen ganzjährig auf einem Campingplatz am Dümmer See abstellt, dagegen gewandt, dass ihn die beklagte Gemeinde hierfür zu einer Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2001 in Höhe von rund 25 Euro herangezogen hatte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich der Rechtsprechung anderer Obergerichte angeschlossen. Mit dem Vorhalten von Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen auf einem Dauerstandplatz werde grundsätzlich ein mit der Zweitwohnungsteuer besteuerbarer besonderer Aufwand für die persönliche Lebensführung betrieben, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe.
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