So kommentierte IHK-Hauptgeschäftsführer Dr. Heino Klingen den heute (9. Oktober) vom Bundesrat im Rahmen des Jahressteuergesetzes abgelehnten Antrag Bayerns auf eine Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags.
Zum Hintergrund:
Das auch auf Initiative der IHK-Organisation im Frühjahr beschlossene 2. Corona-Steuerhilfegesetz ermöglichte bereits die unterjährige Geltendmachung eines Verlustrücktrags. Die bisherigen Regelungen sehen vor, dass Verluste von bis zu fünf Millionen Euro (Zusammenveranlagung zehn Millionen Euro) aus 2020 nach 2019 zurückgetragen und mit Gewinnen des Jahres 2019 verrechnet werden konnten. Oft reichen jedoch die Gewinne des Jahres 2019 nicht an die aktuellen Verluste heran, so dass die Unternehmen die verbliebenen Verluste aus dem Jahr 2020 erst mit etwaigen zukünftigen Gewinnen verrechnen können. Um möglichst viele coronabedingte Verluste steuerlich ausgleichen zu können und entsprechende Steuererstattungen den Unternehmen als liquides Eigenkapital zuzuführen, hatten sich die Industrie- und Handelskammern für die Ausweitung des Verlustrücktrags von einem auf zwei Jahre eingesetzt.