„Wir hoffen, dass diese mit heißer Nadel gestrickte Maßnahme auf französischer Seite noch einmal überdacht und schnell überarbeitet wird. Schon aus Eigeninteresse: Denn wenn etwa jetzt für saarländische Betriebe die Wartung von Maschinen über die Grenze hinweg nicht mehr erlaubt ist, kann dies auch schnell spürbare Auswirkungen in den französischen Unternehmen haben", kommentiert der Leiter des IHK-Kompetenzzentrums Außenwirtschaft, Geschäftsführer Oliver Groll.
Beschäftigte saarländischer Unternehmen, die noch nach Frankreich entsendet werden dürfen, müssen neben der Einhaltung der regulären Entsendeauflagen noch zusätzlich eine „attestation de déplacement international“ (Einreisebescheinigung, https://www.interieur.gouv.fr/Actualites/L-actu-du-Ministere/Attestation-de-deplacement-et-de-voyage) mitführen. Mitarbeiter, die bereits nach Frankreich zur Durchführung von Arbeiten entsandt wurden, können diese bestehenden Aufträge noch abwickeln – unter der Voraussetzung, dass die in Frankreich gängigen Hygiene- und Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden. Müssen sich die entsandten Mitarbeiter zur Ausübung des Einsatzes auch innerhalb Frankreichs fortbewegen, ist zudem eine so genannte „justificatif de déplacement professionnel“ (Passierschein für berufliche Zwecke, http://www.moselle.gouv.fr/Actualites/Attestation-de-deplacement-derogatoire-et-justificatif-de-deplacement-professionnel) mitzuführen.