Von der Bekanntmachung der Registergerichte sind allerdings die von den Unternehmen selbst vorzunehmenden Veröffentlichungen nicht betroffen. Dazu gehört etwa die jährliche Offenlegung der Jahresabschlüsse über den elektronischen Bundesanzeiger. An diesen Pflichten ändert sich durch die Neuregelung nichts.
Weitere Informationen zu den Veröffentlichungspflichten für Unternehmen gibt es in der IHK bei Georg Karl, Telefon 0681/9520-610, georg.karl@saarland.ihk.de. Auf ihrer Homepage hat die IHK zudem unter den Kennziffern 743 und 61 Merkblätter zum Download bereitgestellt.