Aus Sicht der IHK ist eine Flächenbegrenzung im Handel nicht erforderlich, um den mit ihr verfolgten Zweck – Reduzierung der Gefahr von Ansteckungen mit dem Coronavirus – zu erreichen. Klingen: „Die Verkaufsfläche insgesamt sagt per se nichts über die Zahl der Kunden aus, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Geschäft aufhalten und wie nahe sie sich kommen. Entscheidender sind die konsequente Einhaltung der Abstandsregelungen und die Umsetzung der Hygienevorschriften. Unternehmen, die dies gewährleisten, sollten öffnen dürfen.“
IHK begrüßt Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis
Corona-Rechtsverordnung des Landes rasch anpassen!
Aus Sicht der IHK ist eine Flächenbegrenzung im Handel nicht erforderlich, um den mit ihr verfolgten Zweck – Reduzierung der Gefahr von Ansteckungen mit dem Coronavirus – zu erreichen. Klingen: „Die Verkaufsfläche insgesamt sagt per se nichts über die Zahl der Kunden aus, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Geschäft aufhalten und wie nahe sie sich kommen. Entscheidender sind die konsequente Einhaltung der Abstandsregelungen und die Umsetzung der Hygienevorschriften. Unternehmen, die dies gewährleisten, sollten öffnen dürfen.“