Löst der Beschenkte erst nach dem Ablauf von drei Jahren den Gutschein ein, muss der Händler ihn nicht mehr annehmen. Bis dahin gilt: Jeder, der den Gutschein vorlegt, kann ihn auch einlösen.
Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Barauszahlung muss ausdrücklich auf dem Gutschein vermerkt worden sein.