IHK-Justiziarin Heike Cloß: "In vielen Fällen kommt es leider nach wie vor zu Zahlungen oder Unterschriftsleistungen auf rechnungsähnlich aufgemachten Angebotsformularen. Je nach Zeitablauf empfiehlt es sich, die Überweisung bei der eigenen Bank zu stornieren. Ist dies nicht mehr möglich (spätestens nach zwei Wochen), kann der Vertrag per Einschreiben wegen arglistiger Täuschung angefochten werden." In diesem Zusammenhang könne auch vorsorglich eine Kündigung des Vertrages ausgesprochen werden. Zugleich sollte die Firma unter Fristsetzung aufgefordert werden, den bereits geleisteten Beitrag zurück zu erstatten, so die IHK.
Weitere Informationen enthält das Infoblatt "Adressbuchschwindel (R09)". Dieses steht auf der Homepage der IHK Saarland (www.saarland.ihk.de) unter der Kennzahl 43 zum Download zur Verfügung.