Betroffen sind deutsche Händler, die Waren über das Internet verkaufen. Dies gilt sowohl für eigene Internetshops als auch für Shops, die über eine Verkaufsplattform wie Ebay, Amazon oder ähnliches betrieben werden. Auch Homepages über die Dienstleistungsverträge abgeschlossen werden können bzw. bei denen der entgeltpflichtige Bezug von Informationen, Vermittlungsverträgen, Werkverträgen etc. möglich ist, benötigen den Hinweis.
Wird die Funktion nicht auf die Homepage eingebaut, entsteht kein Vertrag. Der Händler läuft zudem Gefahr, abgemahnt zu werden.
Das IHK-Infoblatt "Die Button-Lösung - Informationen zur neuen Gesetzesänderung des BGB (R71)" steht auf der Homepage der IHK Saarland unter der Kennzahl 44 zum Download bereit.