Die IHK rät allen Unternehmen daher, ihre Kundendatei rechtzeitig daraufhin zu prüfen, ob die erforderlichen Einwilligungen ihrer Kunden vorliegen und auch den jetzigen Anforderungen des § 28 Abs. 3a BDSG entsprechen - z. B. in Hinblick auf die drucktechnische Hervorhebung und den Hinweis auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs. Liegen sie nicht vor, muss der jeweilige Kunde angeschrieben und unter Bezugnahme auf den von Unternehmen gewünschten Zweck, also die Verwendung der Kundendaten zur Werbung, eine Einwilligung eingeholt werden.
Welche Regelungen zu beachten sind, darüber gibt die IHK in ihrem aktuellen Infoblatt R73 "Umgang mit Adress- und Kundendaten zu Werbezwecke" Auskunft. Das Infoblatt steht auf der IHK-Homepage unter www.saarland.ihk.de (Kennzahl 43) zum Download bereit.