Betroffen von der Neuregelung sind laut IHK insbesondere gewerbliche Verpackungen und Transportverpackungen sowie so genannte Serviceverpackungen. Das sind Verpackungen, die zur Übergabe an die Kunden erst auf der letzten Handelsstufe mit Ware befüllt werden. Beispiele sind Tüten, Folien, Becher oder Schalen, die im Restaurant, einem Imbiss, einem Kiosk, einer Reinigung, beim Marktplatzhändler, Bäcker, Metzger, Apotheker, Optiker, Juwelier oder in einem anderen Gewerbe befüllt werden. Zwar können betroffene Unternehmen ihre Pflicht zur Beteiligung an einem dualen Entsorgungssystem wie bisher auf ihre Lieferanten delegieren. Auch dann sind sie allerdings verpflichtet, sich bis 1. Juli unter www.verpackungsregister.de einzutragen. Betriebe, die schon registriert sind, sollten ihre Eintragung prüfen, rät die IHK. Denn aus der Neuregelung können sich auch für sie zusätzliche Pflichten ergeben.
Stichtag 1. Juli: Registrierungspflicht für Verpackungen deutlich ausgeweitet
IHK informiert zu aktuellen Pflichten aus dem Verpackungsgesetz
Betroffen von der Neuregelung sind laut IHK insbesondere gewerbliche Verpackungen und Transportverpackungen sowie so genannte Serviceverpackungen. Das sind Verpackungen, die zur Übergabe an die Kunden erst auf der letzten Handelsstufe mit Ware befüllt werden. Beispiele sind Tüten, Folien, Becher oder Schalen, die im Restaurant, einem Imbiss, einem Kiosk, einer Reinigung, beim Marktplatzhändler, Bäcker, Metzger, Apotheker, Optiker, Juwelier oder in einem anderen Gewerbe befüllt werden. Zwar können betroffene Unternehmen ihre Pflicht zur Beteiligung an einem dualen Entsorgungssystem wie bisher auf ihre Lieferanten delegieren. Auch dann sind sie allerdings verpflichtet, sich bis 1. Juli unter www.verpackungsregister.de einzutragen. Betriebe, die schon registriert sind, sollten ihre Eintragung prüfen, rät die IHK. Denn aus der Neuregelung können sich auch für sie zusätzliche Pflichten ergeben.