Von diesen Rechtsfolgen, so die IHK, ist die Grundsatzentscheidung abzugrenzen, wann ein Telefonanruf zulässig ist und wann nicht. Das wird und wurde bereits durch das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, UWG, geregelt. Danach ist eine Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Werden dagegen Unternehmen angerufen, so genügt eine mutmaßliche Einwilligung, damit der Anruf zulässig ist und bleibt. An dieser grundsätzlichen Unterscheidung der Zulässigkeit von Telefonanrufen, so die IHK, hat sich durch die Neuregelung für die Telefonwerbung nichts geändert - nur die Rechtsfolgen wurden empfindlich verschlimmert.
Telefonwerbung: Was gilt?
Von diesen Rechtsfolgen, so die IHK, ist die Grundsatzentscheidung abzugrenzen, wann ein Telefonanruf zulässig ist und wann nicht. Das wird und wurde bereits durch das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, UWG, geregelt. Danach ist eine Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Werden dagegen Unternehmen angerufen, so genügt eine mutmaßliche Einwilligung, damit der Anruf zulässig ist und bleibt. An dieser grundsätzlichen Unterscheidung der Zulässigkeit von Telefonanrufen, so die IHK, hat sich durch die Neuregelung für die Telefonwerbung nichts geändert - nur die Rechtsfolgen wurden empfindlich verschlimmert.