Die Neuregelungen im Überblick:
Bei erstmaliger oder unregelmäßiger Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg wird unterschieden zwischen "handwerklichen und industriellen Leistungen" (Bau, Handwerk und Industrie) einerseits und "freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten" andererseits. Letztere können nun grundsätzlich frei erfolgen, d. h. ohne Beantragung einer Erlaubnis und ohne spezielle Anzeigepflicht. Bei Entsendung von Mitarbeitern muss aber weiterhin die Entsendemitteilung an die "Inspection du Travail" erfolgen und ein "Mandataire" benannt werden.
Im Bereich "Bau, Handwerk und industrielle Leistungen" besteht nun bei nicht regelmäßiger Tätigkeit eine vereinfachte Anzeigepflicht gegenüber dem luxemburgischen Mittelstandsministerium. Diese Anzeige kann formlos erfolgen und muss nur noch von der Bestätigung des Handels- oder Gewerberegistereintrags durch IHK oder HWK begleitet werden. Mit dieser Anmeldung erwerben Dienstleister das Recht, zwölf Monate lang in Luxemburg tätig zu sein. Werden regelmäßig Dienstleistungen in Luxemburg erbracht, muss eine Niederlassungserlaubnis vorliegen, die wie bisher schriftlich beim Mittelstandsministerium zu beantragen ist. Auch hier gilt die Pflicht zur Entsendemitteilung weiter. Ist eine Firma bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, gilt diese weiter.
"Mit dieser Neuregelung hat Luxemburg einen wichtigen Schritt in Richtung "Entbürokratisierung" getan und die Integration der SaarLorLux-Region weiter vorangebracht", so IHK-Hauptgeschäftsführer Volker Giersch. "Trotz allen Entgegenkommens war die bisherige Regelung gerade für kleine und nur gelegentlich tätige Unternehmen eine unverhältnismäßig hohe Hürde."
Eine genauere Übersicht über die Neuregelung sowie ein ergänzendes Informationsblatt hält die IHK Saarland auf ihrer Homepage (www.saarland.ihk.de) unter "International" (Rubrik "Luxemburg/Belgien") bereit.