Ein Unternehmen darf nur dann eine Werbemail verschicken, wenn der Empfänger, gleich ob Firma oder Privatperson, dies ausdrücklich erlaubt hat. Ansonsten drohen Bußgelder und Abmahnungen. Auch müssen gewerbliche E-Mails sowohl in der Kopf- als auch in der Betreff-Zeile eindeutig als Werbung erkennbar sein. "Dies wird in der Praxis immer noch zu locker gesehen", so IHK-Justiziarin Heike Cloß. Nach der jüngst erlassenen Rechtsprechung ist schon die einmalige, vom Kunden nicht erlaubte Zusendung einer Werbemail unzulässig im Sinne des Gesetzes. Dabei bedeutet die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Internetseite aus Sicht der Richter keine Zustimmung, dass Werbemails zugesandt werden dürfen. Ebenso wenig darf die Autoresponder-Funktion des E-Mail-Empfängers als Zustimmung für weitere E-Mails interpretiert werden.
Die beste Lösung, so die IHK Saarland, ist das so genannte "Double-Optin-Verfahren". Cloß: "Der Kunde erhält dabei nach seiner Anmeldung eine Begrüßungsnachricht mit einem Link, den er nochmals aktivieren muss, wenn er eine E-Mail erhalten will. Dies ist dann eine rechtssichere Einverständniserklärung des E-Mail-Empfängers, dass er mit dem Erhalt von E-Mail-Werbung einverstanden ist."
Weitere Informationen im Merkblatt "Telefon-, Fax-, E-Mail- und Brief-Werbung (W08)", das auf der IHK-Homepage (www.saarland.ihk.de) unter der Kennzahl 65 zum Download bereit steht.