Eine Sonderregelung gibt es für Kraftfahrzeuge der Klassen M 2, M 3, N 2 und N 3. Diese für die Personen- bzw. Güterbeförderung ausgelegten Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen müssen nur auf den Antriebsachsen M+S-Reifen aufziehen. Die Reifen auf den übrigen Achsen sind aufgrund höherer Naturkautschukanteile bereits für den Ganzjahreseinsatz geeignet. "Dies bedeutet im Umkehrschluss", so Hermann Götzinger, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der IHK Saarland, "dass alle anderen Fahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen, auch bei einer LKW-Zulassung, M+S-Reifen aufziehen müssen." Wer sich nicht an die Winterreifenpflicht hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
In europäischen Nachbarländern gelten andere Regeln. In Belgien besteht eine generelle Winterreifenpflicht zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April. In Frankreich und Luxemburg besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Allerdings können im französischen Gebirge Winterreifen durch Verkehrsschilder angeordnet werden.