Aufgrund dieser Ankündigungen und der Beschwerde eines Unternehmers führte das Ordnungsamt der Stadt Weikersheim gemeinsam mit zwei Beamten des Arbeitsbereichs Umwelt/Gewerbe der Polizeidirektion Tauberbischofsheim sowie dem von der IHK Heilbronn-Franken beauftragten, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Möbel, Fridolin Hügel, am Freitag, dem 5. Februar 2010 eine Überprüfung der Polstermöbel vor Ort durch. Auf Verlangen der Polizei konnte das anwesende Verkaufspersonal keine einzige Ware vorzeigen, auf die ein Rabatt von 80 Prozent gewährt wurde. Es konnte auch nicht geklärt werden, aus welchem Konkurs die Ware stammen sollte. Das Verkaufspersonal blieb eine Erklärung schuldig, was denn genau unter der beworbenen Bezeichnung "Herstellerpreis" zu verstehen sei. Üblicherweise wird darunter der Einkaufspreis des Einzelhändlers verstanden. Die Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich der am vergangenen Freitag vorgefundenen zirka 80 Sitzgarnituren waren ebenfalls einigermaßen ernüchternd. Nach den Feststellungen des Sachverständigen für Möbel handelte es sich dabei nicht um Produkte namhafter Hersteller.
Bei 14 Sitzgruppen aus allen Stilrichtungen überprüfte der Sachverständige die Preisgestaltung, wobei der ursprünglich ausgezeichnete Preis in allen Fällen weit über dem vom Sachverständigen ermittelten marktüblichen Verkaufspreis lag. So war die erste in Augenschein genommene Sitzgruppe von 3.670,00 Euro auf 1.790,00 Euro reduziert, während der marktübliche Verkaufspreis bei zirka 1.690,00 Euro liegt. Eine von 3.950,00 Euro auf 1.990,00 Euro herabgesetzte Garnitur ist andernorts schon für zirka 1.390,00 Euro zu haben und auch ein von 5.250,00 Euro auf 2.390,00 Euro reduziertes Stück wird normalerweise für zirka 2.290,00 Euro verkauft. Lediglich bei vier der überprüften Garnituren entsprach der reduzierte Preis dem vom Sachverständigen ermittelten marktüblichen Kaufpreis, was nichts daran ändert, dass die auf den Preisetiketten behaupteten Preisreduzierungen zwischen 560,00 Euro und 1.000,00 Euro einem Käufer nicht die erhoffte Ersparnis bringen. In keinem einzigen Fall lag der reduzierte Preis unter dem vom Sachverständigen ermittelten üblichen Verkaufspreis, sondern im Extremfall bis zu 695,00 Euro darüber. Angesichts der versprochenen, aber nicht gegebenen besonders günstigen Angebote hat die Polizei Strafanzeige wegen strafbarer Werbung gemäß § 16 UWG gestellt, damit die Staatsanwaltschaft prüfen kann, ob ein strafwürdiges Verhalten vorliegt.
Mittlerweile hat der Händler seine Werbung teilweise geändert. Eine Überprüfung dieser neuen Werbeaussagen ist derzeit nicht geplant.