Die Verordnung gilt nur für Unternehmen (aber auch Privatpersonen oder Institutionen), die mehr als 3.000 Kubikmeter Wasser (Grundwasser und Oberflächenwasser) pro Jahr entnehmen. Für die Entnahme des Wassers muss das Unternehmen im Besitz einer sogenannten wasserrechtlichen Erlaubnis sein. Diese Erlaubnis wird von den Wasserbehörden erteilt. In ihr ist festgelegt, wieviel Wasser gefördert werden darf. Diese Angabe der Fördermenge ist die Bezugsgröße, nach der das Land die Höhe des Wassercents bemisst.
In der Praxis kommt es vor, dass weniger Wasser als beantragt entnommen oder das Wassers anders eingesetzt wird (zum Beispiel zur Kühlung oder Berieselung anstatt zur Produktion). In diesen Fällen können die Unternehmen einen Antrag nach WasEE-VO LSA stellen, um die Höhe des Wasserentnahmeentgeltes den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Der Stichtag hierfür ist der 31. März 2013 für das Veranlagungsjahr 2012. Eine nachträgliche Reduzierung der Entgelthöhe ist nicht möglich!
Bei permanenter Nichtinanspruchnahme der Wasserrechte sollten Unternehmen prüfen, diese zurückzugeben, da auch bei vollständiger Nichtnutzung für zehn Prozent der im Bescheid festgelegten Wassermenge der Wassercent zu zahlen ist.
Frist wahren
Die Anträge müssen bis zum 31. März 2013 per Mail, Brief oder Fax beim Landesverwaltungsamt eingegangen sein. Sind einzelne im Antrag geforderte Angaben oder Unterlagen in der verbleibenden Zeit nicht vollständig zu erbringen, sollte der Antrag zur Fristwahrung trotzdem bis Ende März 2013 eingereicht werden. Das Landesverwaltungsamt wird die fehlenden Angaben und Unterlagen dann nachfordern.
Antragsformblätter, Gesetzestexte und weiterführende Informationen können auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes unter www.lvwa.sachsen-anhalt.de/... eingesehen bzw. heruntergeladen werden.
Bei Fragen zum Wasserentnahmeentgelt steht das Landesverwaltungsamt unter E-Mail: wassercent@lvwa.sachsen-anhalt.de, Fax: 0345/514-2510, Tel.: 0345/541-2509 zur Verfügung.