"Gerade nicht gewerblich tätige Vereine und Gesellschaften agieren oftmals mit ihren Bürger- und Vereinshäusern wettbewerbswidrig am Markt und bilden damit auch eine Basis für Schwarzarbeit. Obwohl sie gastgewerbliche Leistungen anbieten, unterliegen sie nicht den regelmäßigen amtlichen Auflagen und Kontrollen durch die Vollzugsorgane", begründet die LAG ihren Appell. Laut LAG regelt das Bürgerliche Gesetzbuch deutlich, dass Vereine grundsätzlich nicht wirtschaftlich tätig zu sein haben und nur in geringem Maße gewerblich tätig werden dürfen. Dies bedeute, dass es den im GastG-Entwurf benannten "gewerblich tätigen Verein" in dieser Form gar nicht geben könne. Für den erlaubten gewerblichen Teil eines zulässigen Idealvereines sehe der Gesetzgeber jedoch keine gewerberechtlichen Ausnahmeregelungen vor. Die Gewerbeordnung verlange sehr deutlich eine Gewerbeanzeige, wenn eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angestrebt wird. Dies betreffe auch die Fälle, in denen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen durchgeführt werden.
"Für die gewerberechtliche Seite, wie Gewerbeanzeige, Hygienevorschriften usw. sind derartige Ausnahmen nicht vorgesehen und können im Interesse der Gleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte, im Interesse des Verbraucherschutzes und im Interesse des Erhalts einer starken Unternehmerschaft nicht gewollt sein. Das GastG darf nicht in einer weiteren Privilegierung der Vereine und Gesellschaften münden. Mit seiner Anwendung auch auf die Vereinsgastronomie kann bei entsprechender Umsetzung seiner Regelungen durch die Vollzugsorgane endlich ein zielführender Ansatz zur Eindämmung der Schwarzarbeit gelingen."