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Investitionsbank und IHK fördern ab sofort Beratung zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) und Bekannten Versender

(PresseBox) (Magdeburg, )
Seit 1. Januar 2008 können Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) beantragen. Ein Unternehmen, das den Status AEO besitzt, gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig. Dafür kann es besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen. Ambitioniertes Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher gegen terroristische Anschläge. Die Anforderungen, die ein AEO erfüllen muss, hängen vom gewünschten Zertifikat und deren Umsetzung von den konkreten Umständen im Unternehmen ab.

Klaus Olbricht, Präsident der IHK Magdeburg und Vorsitzender des DIHK-Außenwirtschaftsausschusses betont: "Im Rahmen von Vertragsverhandlungen zwischen Kunde und Lieferant kann der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorized Economic Operator - AEO) ein ähnliches Thema werden, wie dies beispielsweise die ISO-Zertifizierung vor einigen Jahren war. Die Einführung des AEO war eine der meist diskutierten Neuerungen des Zollrechts. Grundlage ist die sogenannte Sicherheitsreform des europäischen Zollrechts. Ich empfehle jedem betroffenen Unternehmer, sich mit dieser Fragestellung ernsthaft auseinander zusetzen. Die IHK hilft ihm dabei mit Rat und Tat."

Manfred Maas, Chef der Investitionsbank Sachsen-Anhalt unterstreicht: "Zertifizierungen wie diese sind oftmals aufwändig. Externe Hilfe im Vorfeld durch einen Unternehmensberater verkürzen den Weg. Jene Leistungen werden mit bis zu 50 Prozent über das Beratungshilfeprogramm bei der Investitionsbank gefördert. So können sachsen-anhaltische Unternehmen europaweit schneller handeln und weitere Märkte erschließen."

Derzeit laufen Verhandlungen mit Drittländern (insbesondere China), die zu einer weltweiten Anerkennung des Status führen sollen. Die gegenseitige Anerkennung besteht schon mit der Schweiz, Norwegen und seit Ende Juni 2010 mit Japan. Die gegenseitige Anerkennung mit den USA trat zum 1. Juli 2012 in Kraft, ein entsprechendes Abkommen wurde am 4. Mai 2012 abgeschlossen. In diesen bilateralen Warenverkehren sollte durch die gegenseitige Anerkennung eine Beschleunigung der Zollabfertigung erreicht werden.
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