Bayern zählt zu den Bundesländern mit den meisten Forschungszulage-Anträgen und der höchsten Förderung. Laut den jüngsten statistischen Daten war Bayern in der Erhebung bis zum 30. Juni 2021 das Bundesland mit den meisten Anträgen – insgesamt 593 eingereichte Anträge bei der Bescheinigungsstelle. Damit lag der Anteil Bayerns am deutschlandweiten Antragsaufkommen bei 24,53 Prozent. Bis zum 31. Dezember 2021 nahm die prozentuale Antragsverteilung nochmals zu und stieg auf ca. 30 Prozent.
„Die bayerischen Finanzämter haben bis 31. Dezember 2021 insgesamt rund 10 Millionen Euro an Förderung verbindlich bewilligt – das ist bundesweit ebenfalls der höchste Wert. Davon sind bereits knapp 6 Millionen ausbezahlt“, so der Bayerische Finanz- und Heimatminister Albert Füracker. Somit profitieren Unternehmen in Bayern von der steuerlichen Forschungszulage deutlich. „Der Freistaat ist damit Vorreiter unter den Ländern bei der steuerlichen Unterstützung in den Bereichen Forschung und Entwicklung! Das zeigt: bei der Forschungszulage sind wir auf einem guten Weg!“, so Füracker.
Deutschlandweit ergibt sich für den Gesamtzeitraum seit Einführung der Forschungszulage folgendes Bild: Insgesamt gab es 5.504 Anträge mit 7.838 Vorhaben. Bis zum 31. Januar 2022 wurden 4.209 Anträge beschieden, wovon 3.328 mit mindestens einem positiv beschiedenen Vorhaben waren. Spitzenreiter bei den Antragszahlen nach Unternehmensgröße waren kleine Unternehmen mit zehn bis 49 Beschäftigten, denn sie stellten 1.536 Anträge (28 Prozent). Auf Platz zwei kommen große Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten, denn sie stellten insgesamt 1.445 Anträge (26 Prozent). Und anschließend mittelgroße Unternehmen mit 1.220 Anträgen (22 Prozent). Auch Kleinstunternehmen stellten gut 22 Prozent der Anträge. Somit gehört die Forschungszulage zu einem wichtigen Instrument der Mittelstandsförderung.
KMU sind nach Einschätzung der Bundesregierung unverzichtbare Akteure des Innovationsgeschehens und sollen vor allem auch im ländlichen Raum stärker gefördert werden. Eine aktuelle Innovationserhebung des Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) zeigt, dass kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) für die Zukunft mit geringeren Innovationsausgaben planen. Diese Gegenläufigkeit muss die Politik in den nächsten Jahren durch entsprechende Anreize lösen. Änderungen bei der Forschungszulage sind nicht geplant. Somit haben Unternehmen einen planbaren Horizont für ihre F&E-Ausgaben.
Am 1. Januar 2020 trat das Forschungszulagengesetz (FZulG) in Kraft. Es soll Forschung und Entwicklung am Standort Deutschland gefördert werden. In erster Linie werden die FuE-Personalkosten gefördert. Mit dem Zweites Corona-Steuerhilfegesetz wurde ab 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2026 die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage von 2 Mio. auf 4 Mio. Euro verdoppelt. Die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage erfolgt zweistufig: Nach Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) kann beim jeweils zuständigen Finanzamt der Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage gestellt werden. Die Forschungszulage wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet – eine Auszahlung ist im Einzelfall möglich.