Die Bemessungsgrundlage im Zusammenspiel mit dem exakten Zeitpunkt der entstandenen Kosten bzw. den anrechnungsfähigen Kosten ist die zentrale Bezugsgröße für die steuerliche Forschungsförderung. Sie kann zukünftig bis zu 10 Mio. Euro betragen, damit davon 25 bzw. 35 Prozent als Steuergutschrift gefördert werden. Konkret sieht es für Antragsteller und ihre Projekt so aus:
Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens für:
-
1. nach dem 01.01.2020 und vor dem 01.07.2020 entstandene förderfähige Aufwendungen 2 Mio. Euro,
-
2. nach dem 30.06.2020 und Tag des neuen Gesetzes (vsl. 22.03.2024) entstandene förderfähige Aufwendungen 4 Mio. Euro,
-
3. nach dem Tag des neuen Gesetzes (vsl. 22.03.2024) entstandene förderfähige Aufwendungen 10 Mio. Euro.
Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) antwortete hinsichtlich der neuen Ausgestaltung der Forschungszulage: “Sie war lange sehr schmal; in den letzten Jahren ist die Nutzung langsam gestiegen. Deshalb machen wir jetzt eine Full-Flavor-Variante aus dem, was schon vor über zehn Jahren möglich gewesen wäre.”
Diese "Full-Flavor-Variante" umfasst eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. Euro - im ursprünglichen Entwurf waren es 12 Mio. Euro. Weitere wichtige Anpassungen sind:
- Generell bleibt die Höhe der Forschungszulage bei 25 % der Bemessungsgrundlage (künftig max. 2,5 Mio. Euro statt 1 Mio. Euro) - jedoch kann sie auf 35 % bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) steigen.
- Der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunden für Eigenleistungen eines Einzelunternehmens wird von 40 auf 70 Euro je Arbeitsstunde angehoben (max. 40 Arbeitsstunden pro Woche).
- Förderfähig sind nun auch bewegliche Wirtschaftsgüter (Sachkosten) des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind.
- Forschungsaufträge an externe Partner werden zukünftig mit 17,5 statt wie bisher 15 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert.
Dr. Claus Michelsen vom Verband Forschender Arzneimittelhersteller e.V. lobte die Forschungszulage als wirksames Instrument. Er sagte über die Potenziale der Forschungszulage: “Insgesamt eignen sich zwei Instrumente, um die Investitionstätigkeit in besonderem Maße anzuschieben und die gesamtwirtschaftlichen Effekte zu stärken. Das eine ist die Forschungszulage, die vor allem heimische Wertschöpfung begünstigt. Das bedeutet, wir finanzieren oder unterstützen dort nicht das Ergebnis von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Sinne des Ankaufs von Patenten, sondern wir begünstigen die Generierung von zusätzlichem Wissen durch Übernahme von Personalkosten und Sachkosten, die für Forschung und Entwicklung eingebracht werden. An dieser Stelle ist der Multiplikator deshalb so groß, weil der heimische Wertschöpfungsanteil besonders hoch ist.” (Finanzausschuss Deutscher Bundestag, 06.11.2023)
Unternehmen haben in Deutschland unterschiedliche Möglichkeiten, von Steuervergünstigungen zu profitieren. Dazu gehört auch die seit Januar 2020 in Kraft getretene Forschungszulage. Sie wird rückwirkend für das jeweilige Wirtschaftsjahr beantragt. Im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens werden das Projekt und die Kosten geprüft, um anschließend die Förderhöhe festzulegen. Sie wird auf die jeweilige Steuerschuld angerechnet oder ggf. ausgezahlt.