Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter, der angestellter Mitarbeiter des Unternehmens ist, während seiner Tätigkeit grundsätzlich nicht und auch nach seiner Abberufung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter für die Dauer von einem weiteren Jahr nicht gekündigt werden darf. Eine Ausnahme hiervon ist nur für den Fall einer fristlosen Entlassung vorgesehen. Solange der zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten berufene Mitarbeiter also keinen Grund liefert, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ist er faktisch unkündbar. Damit wirkt sich die Bestellung eines Betriebsangehörigen zum Datenschutzbeauftragten künftig auch auf die Personalplanung eines Unternehmens aus.
Eine weitere Verschärfung der Auflagen betrifft die Fachkunde des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Bleibt es bei dem jetzt abgestimmten Vorschlag, wird in das Gesetz neu aufgenommen, dass das Unternehmen seinem Datenschutzbeauftragten die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen ermöglichen und deren Kosten übernehmen muss.
Unternehmen, die hingegen einen externen Datenschutzbeauftragten einsetzen, bleiben von den Auswirkungen der geplanten Neuerungen unbehelligt. Weitere Informationen zu dem Thema „Externer Datenschutzbeauftragter“ finden Sie auf www.intersoft-consulting.de/...