Das sollten Sie nun beachten
Die Entstehung der Umsatzsteuer ist abhängig von der tatsächlichen Ausführung der Leistung. Bei einer gelieferten Leistung ist dies der Zeitpunkt der Verschaffungsmacht (also Lieferung). Ansonsten gilt die Vollendung. Somit ist weder der Tag der Rechnungsstellung noch der Tag der Zahlung ausschlaggebend. Anzahlungen vor dem besagten Zeitraum werden mit dem sonst üblichen Steuersatz vergolten. Wird die Leistung dann in dem Zeitraum von Juli bis Dezember erbracht, fällt das gesamte Entgelt unter den verminderten Steuersatz. Dies muss auf der Schlussrechnung berücksichtigt werden.
Das ist nun zu tun
Briefen Sie Ihre verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Eingangsrechnungen genau zu überprüfen. Dauerleistungen wie bspw. Miet- und Leasingverträgen sind ebenso von den Änderungen betroffen und müssen entsprechend neu kalkuliert werden.
Zudem muss in sämtlichen IT- und ERP-Systemen der verminderte Mehrwertsteuersatz integriert werden. Auf unserer Website finden Sie hierzu eine Checkliste für die entsprechenden Anpassungen in den SAP-Modulen.