Die neue Funktion umfasst, wie in § 19 Strom¬GVV und Gas¬GVV gesetzlich gefordert, eine Abwendungsvereinbarung über die zinsfreie Zahlung des aufgelaufenen Zahlungsrückstandes kombiniert mit einer Erklärung, die weitere Belieferung nur auf Basis von Vorauszahlungen fortzusetzen. Dies wird im ITC-Kundenportal und damit über die offene Digitalisierungs-Plattform ITC PowerCommerce® als Ratenplan abgebildet. Im jeweiligen Projekt erfolgt dazu ein individuelles Customizing, nach welchen Kriterien Kunden einen Ratenplan erstellen dürfen und wie dieser dann ausgestaltet wird. Dabei ist es auch möglich, Betragsgrenzen zu definieren sowie die Höhe des offenen Betrages und die Anzahl von Raten festzulegen.
Personalisierter Ratenplan
Je nach Projekt und festgelegten Rahmenbedingungen ist im Sinne des Verbraucherschutzes nachfolgenden Ablauf möglich: der säumige Endverbraucher erhält postalisch via QR-Code oder per Mail einen Link. Dahinter liegt eine individuelle Seite des Forderungsmanagements mit den jeweils persönlichen Daten des Kunden und der Angabe, wie hoch die ausstehenden Gesamtforderungen sind. Über das Online-Kundenportal erhält der Kunde nun die Möglichkeit, die Raten zum Ausgleich seines aktuellen Zahlungsrückstandes festzulegen. Dafür können von der jeweiligen Sachbearbeitung verschiedene Optionen der Nachzahlung in der ITC-Portal-App angeboten werden. Gemäß den individuell vertraglichen Regelungen mit dem Endverbraucher lassen sich so flexible Zeiträume für die Rückzahlung vereinbaren.
Vorauszahlung für künftige Lieferungen
Um die zweite Bedingung für die Abwendungsvereinbarung zu erfüllen, muss der Kunde aktiv bestätigen, dass er für die künftige Belieferung von Strom/Gas eine Vorauszahlung statt der üblichen Abschläge zahlen wird. Seine Bestätigung geht automatisiert an den Kundenservice und ist für ihn zugleich als PDF-Download verfügbar.
Hintergrund Liefersperre
Eine Liefersperre droht, wenn sich der Kunde mit zwei Monatszahlungen (Abschlag oder Vorauszahlung) oder einem Sechstel des voraussichtlichen Jahresbetrages im Zahlungsverzug befindet. „Die Abwendungsvereinbarung und damit ein Entgegen-kommen des Energieversorgers kann aber dann nur angewendet werden kann, wenn die Anschlüsse des Verbrauchers noch nicht gesperrt wurden“ sagt André von Falkenburg, Prokurist und Leiter Customizing der ITC AG. Neu ist die Aufklärungspflicht des Grundversorgers im Rahmen der Sperrandrohung: der Verbraucher muss darauf hingewiesen werden, dass die Sperrung im Einzelfall ausgesetzt werden kann. Dazu muss er schriftlich erklären und nachweisen, dass bei einer Versorgungsunterbrechung eine Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere für Minderjährige, pflegebedürftigen oder schwerkranke Personen, besteht.