Die Informationspflicht ist in §9 EnSikuMaV geregelt. Gas- und Wärmelieferanten müssen demnach unter anderem Informationen über den bisherigen individuellen Energieverbrauch, die Energiekosten der letzten Abrechnungsperiode sowie Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten für eine vergleichbare Abrechnungsperiode benennen. Verlangt werden dabei individuelle Berechnungen, bezogen auf jeden betroffenen Kunden.
ITC-Portal-Feature unterstützt Gas- und Wärmelieferanten
Genau hier setzt das neue Feature „Kostenausblick“ an, denn die Berechnung, Aufbereitung und Bereitstellung der Information sind sehr aufwendig. Um Mitarbeiter der Gas- und Wärmelieferanten zu entlasten, fasst das Widget die gesetzlich notwendigen Angaben zusammen:
1. Informationen über den Energieverbrauch der vorangegangenen Abrechnungsperiode
2. Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten. Diese Kostenprognose kann sowohl anhand des im jeweiligen Netzgebiet gel-tenden Grundversorgungstarifs auf Basis des Grund- und Arbeitspreises erfolgen als auch auf Basis des Neukundentarifes, den sie zum 1. September 2022 angeboten haben. "Eine neue Änderungsverordnung von Ende September lässt auch die Möglichkeit zu, dass neben dem jeweiligen Grundversorger- auch der individuelle Neukundentarif verwendet werden darf. Weiterhin gilt nicht mehr zwingend der Tarif, der zum Stichtag am 1. September 2022 gegolten hatte, sondern es dürfen ausdrücklich aktuelle Preise zur Anwendung kommen", sagt André von Falkenburg, Leiter Customizing der ITC AG.
3. Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial in Kilowattstunden und Euro. Diese Berechnung der Kosteneinsparung erfolgt unter Annah-me, dass bei einer durchgängigen Verringerung der durchschnittlichen Raumtemperatur um ein Grad Celsius eine Einsparung von sechs Prozent zu erwarten ist.
Im Online-Portal werden diese Informationen komfortabel und vollautomatisiert dargestellt. Als späteste Frist für die individualisierte Mitteilung gilt der 31. Dezember 2022. Wenn die geforderten gebäudespezifischen Informationen aufgrund der Kurzfristigkeit nicht rechtzeitig geliefert werden können, müssen Verbraucher Informationen auf Grundlage typischer Verbräuche unterschiedlich großer Gebäude erhalten.
„Entsprechend der Kundenwünsche kann die ITC AG auch die geforderten Kontaktinformationen von einer Verbraucherorganisation, Energieagentur oder sonstigen Einrichtung intgrieren, bei denen sich Verbraucher über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung informieren können“, fügt André von Falkenburg hinzu.
Das ITC-Portal-Widget „Kostenausblick“ steht als Erweiterung für ein bereits bestehendes ITC-Kundenportal ab sofort zur Verfügung.
Hintergrund EnSikuMaV
Das kurzfristige Maßnahmenpaket ist zunächst bis Ende Februar 2023 befristet. Ziel des Gesetzgebers ist es, Verbraucher in der aktuellen Situation zum Energie sparen zu animieren und über die Kosten zu informieren. Weitere Maßnahmen der EnSikuMaV umfassen beispielsweise das Beheizen von Räumen, die Beleuchtung von Gebäuden und den Betrieb beleuchteter Werbeanlagen. Seit Anfang Oktober 2022 gilt zudem die zweite Verordnung für mittelfristig wirksame Maßnahmen zur Energieversorgungs-sicherheit (EnSimiMaV). Diese ist für zwei Jahre bis einschließlich 30. September 2024 gültig. Im Mittelpunkt steht die Kontrolle von Heizungen, bsp. auf Energieeffizienz und Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen. Beide Verordnungen basieren auf dem Energiesicherungsgesetz.