Ungefragter Newsletter-Versand wird vom Empfänger oft als Spam wahrgenommen. Das führt nicht nur zu Vertrauensverlust in Unternehmens-Newsletter, sondern provoziert auch juristische Schritte. Tatsächlich wird der Versand von unverlangten Werbe-Mailings rechtlich als "unzumutbare Belästigung" gewertet (§7 UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Wie ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 10.12.2009 (Az: I ZR 201/07) deutlich machte, gilt das nicht nur im Business-to-Costumer, sondern auch im Business-to-Business-Bereich. Und bereits die erste ungefragt verschickte Werbe-Mail kann laut BGH vom 20.05.2009 (Az: I ZR 218/07 - "E-Mail-Werbung II") rechtswidrig sein.
Newsletter brauchen (bis auf eine eng ausgelegte Ausnahme in § 7 Abs. 3 UWG) die bewußte, ausdrücklich erteilte Erlaubnis des Abonnenten. Im Zweifelsfall muß die Einwilligung vom Versender nachgewiesen werden. Das bedeutet unter Anderem, dass versteckte "Einwilligungen" innerhalb von AGB oder Datenschutzerklärung und vorangekreuzte Check-Boxen nicht erlaubt sind. Auch wenn jemand eine E-Mail-Adresse auf der Homepage eingibt, liegt noch keine ausdrückliche Erlaubnis vor. Dieser Jemand könnte ja eine dritte Person sein, die die E-Mail-Adresse mißbraucht. Der Bezugswunsch muß also zusätzlich per E-Mail bestätigt werden. Diese Methode nennt man Double-Opt-In. Nur sie "scheint im rechtlichen Sinne geeignet, das Einverständnis des Empfängers beweisbar einzuholen", so das Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 11.10.2006 (Az: 6 C 404/06).
Ein zu laxer Umgang kann Abmahnungen zur Folge haben, die allein schon durch die Kostenübernahme für den abmahnenden Anwalt teuer werden können. Verschickt man danach trotzdem weitere E-Mails, drohen empfindliche Geldstrafen. So beschloss das Amtsgericht Rendsburg am 16.10.2009 (Az: 3 C 218/07) ein Mobilfunkunternehmen zu 5000 Euro Ordnungsgeld mit Aussicht auf Mehr bei weiteren Zuwiderhandlungen.
Wie kann man das vermeiden? Zum einen durch sorgfältiges Sammeln von Adressen und konsequentes Einholen nachweisbarer Einwilligungen, zum Anderen durch neue Wege beim Newsletter-Marketing. Die DCI AG hat mit der patentierten E-Mail-to-Web-Technologie WAi (Wide Area infoboard) eine Alternative zum klassischen E-Mail-Verteiler entwickelt. Damit können mit einer einzigen E-Mail Homepage, Social Media Kanäle, Partnerseiten und ausgesuchte Portale mit Informationen versorgt werden. Über die von Itratos entwickelten Plugins für Online-Shops können Shop-Betreiber diese Technologie zudem komfortabler nutzen und die Reichweite Ihrer Werbung zielgruppengerecht erhöhen. Mit dieser Form des Newsletter-Marketings entfällt die negative Außenwirkung durch "Spam" und das Einholen einer Erlaubnis. Damit ist mit den DCI Infoboards auch die Gefahr kostspieliger Abmahnungen gebannt.
Mehr Informationen zur Einwilligung zum Newsletter-Bezug
http://www.shopbetreiber-blog.de/...
Keine Einwilligung in die E-Mail-Werbung in AGB
http://www.haerting.de/...
BGH: Anforderung an Einwilligung in E-Mail-Werbung im B2B-Geschäft
http://www.shopbetreiber-blog.de/...
BGH: Bereits einmaliger Versand von Werbe-Mail ist rechtswidrig
http://www.shopbetreiber-blog.de/...
LG Dresden: Newsletter-Versender muss Einwilligung nachweisen
http://www.shopbetreiber-blog.de/...
AG Rendsburg verhängt Ordnungsgeld wegen ungefragten Newsletter-Versand
http://openjur.de/...
Abmahnungen wegen unverlangt zugesandter Email-Newsletter: nehmen zu
http://www.it-recht-kanzlei.de/...
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §7 Unzumutbare Belästigungen
http://www.juris.de/...!_7
Mehr Infos zum WAi Booster und DCI Infoboard
http://www.dci.de/...
Itratos-Plugins für Online-Shops
http://www.itratos.de
Über die DCI AG
Die DCI AG vernetzt seit 1993 Anbieter und Käufer im eCommerce mit innovativen Lösungen in den Bereichen Online-Marketing, E-Mail-Marketing und Content. Langjährige Erfahrung und Kompetenz sowie umfassendes Branchenwissen bilden die Basis für die kontinuierliche Weiterentwicklung der DCI Produkte und Lösungen. Mit der weltweit einzigartigen und patentierten Infoboard Technologie (WAi) hat die DCI AG Maßstäbe für eine völlig neue Werbeform gesetzt. Namhafte Unternehmen aller Größen und in allen Branchen schätzen die überdurchschnittliche Kundenorientierung und maßgeschneiderten Lösungen der DCI AG. Das börsennotierte Unternehmen hat seinen Hauptsitz in Starnberg und unterhält eine Produktionsgesellschaft in Rumänien.
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