Die steigende Nachfrage nach Lithium-Batterien stellt nicht zuletzt für alle Transportunternehmen eine Herausforderung dar. Denn vor allem bei Tiefentladung und Überladung kann von Lithium-Zellen eine Gefahr ausgehen, die im ungünstigsten Fall sogar zu einem Brand führen kann. Aus diesem Grund ist im gesamten Verarbeitungsprozess, beim Handling und natürlich auch beim Transport einer Lithium-Batterie besondere Vorsicht geboten.
Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation, die International Civil Aviation Organization (ICAO), hat nun auf diese Gefahr reagiert und die geltenden Vorschriften für den internationalen Lufttransport von Lithium-Batterien verschärft. Seit 01.04.2016 haben Hersteller von Lithium-Batterien oder von Produkten, die von einer Lithium-Energiequelle betrieben werden, Folgendes zu beachten:
Verbot von Lithium-Batterien in Passagierflugzeugen: Lithium-Batterien dürfen nicht mehr als Fracht in Passagierflugzeugen transportiert werden. Dieses Verbot gilt nicht für Lithium-Batterien, die sich in der Ausrüstung befinden oder mit ihr verpackt sind. Ein Fotograf, dessen Digitalkameras mit Energie aus Lithium-Batterien versorgt werden, kann seine Ausrüstung auch weiterhin als Fracht versenden, da sich die Batterien hier „in der Ausrüstung“ befinden. Sendungen aber, die nur Lithium-Batterien enthalten, müssen fortan stets das „Cargo Aircraft Only“-Label tragen.
Beschränkung des Ladezustandes: Besonders beachtenswert bei Lithium-Batterien ist seit dem 01.04.2016 der Ladezustand beim Transport von Zellen oder Batterien alleine. Aus diesem Grund hat die ICAO die Ladekapazität (SOC – state of charge) von Lithium-Zellen auf maximal 30 % beschränkt. Es dürfen nur Lithium-Batterien per Luftfracht versendet werden, die zu 30% oder weniger geladen sind. Von dieser Vorschrift befreit sind erneut Batterien, die sich in Ausrüstung oder mit ihr verpackt befinden. Dort ist der Ladezustand nicht definiert.
Beschränkung der Menge: Beim Versand von Batterien alleine gilt das Limit max. 8 Zellen oder 2 Batterien je Versandstück (je Luftfrachtbrief) gem. IATA-DGR Verpackungsanweisung 965 II.
Beschränkung bezüglich Umverpackungen: Bisher durften diese kleinen Versandstücke gem. PI965 II in einer Umverpackung zusammengefasst werden – das geht nun nicht mehr.
Getrennter Versand der Batterien: Unternehmen, die Pakete mit reinen Lithium-Batterien versenden möchten, müssen diese getrennt von anderen Versandgütern versenden.
Abweichungen der Staaten, Luftfahrtunternehmen und Spediteure: Inzwischen gibt es über 100 Abweichungen der gesetzlichen Regelungen, die beachtet werden müssen.
Seit über 30 Jahren begleiten die Batterie-Experten der Jauch Quartz GmbH kundenspezifische Projekte. Dieses große Know-how spiegelt sich auch im Versand von Lithium-Batterien wider. Das nach den IATA-Lehrgängen PK1- und PK2 geschulte und geprüfte Fachpersonal begleitet Hersteller von batteriebetriebenen Produkten über die gesamte Projektphase hinweg, einschließlich des kritischen Transports der batteriebetriebenen Produkte an den Zielort. Inzwischen gibt es über 240 verschiedene Varianten des Versandes von Lithium-Zellen und -Batterien über alle Verkehrsträger hinweg.