Die Gesetzesformulierung zur Abgrenzung von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung stellt darauf ab, dass Arbeitnehmerüberlassung dann anzunehmen ist, wenn die Leiharbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen ; es soll im Übrigen auf eine wertende Gesamtdarstellung aller Umstände des Einzelfalles ankommen.
Auf der Grundlage der insoweit eindeutigen Gesetzesbegründung und des Berichtes des federführenden Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales besteht allseits Einvernehmen, dass die jetzige gesetzliche Regelung genau der bisherigen Rechtslage entspricht und die Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung aufnimmt.
Die Wirtschaft kann mit der Neuregelung leben. Es besteht Rechtsklarheit, ohne dass eine Rechtsänderung eingetreten ist.