„Dies ist für Bauherren gerade im Bereich im Neubau eine wirklich gute Nachricht. Endlich berücksichtigt das GEG energieeffiziente Technologien, die mehr können und gleichzeitig wirtschaftlicher sind,"
sagt Thomas Kübler, Geschäftsführender Gesellschafter der KÜBLER GmbH. Mit dem neuen Gesetz können jetzt auch Heiztechnologien problemlos eingesetzt werden, die nicht nur in puncto Energieeffizienz sondern auch im Anwendungskomfort deutlich überlegen sind." Hinzu kommt ein weiterer begrüßenswerter Effekt: „Betreibern von Hallengebäuden stehen gesamtwirtschaftlich jetzt viel mehr Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, Energieeffizienz in ihren Unternehmen zu realisieren. Und dies zudem bei deutlich geringeren Investitionskosten".
Seit Jahren kämpfen betroffene Unternehmen und Verbände für die Neufassung des EEWärmeG. Die Kritik daran: In der Formulierung des Gesetzes wurden die besonderen gebäudephysikalischen Bedingungen von Räumen über 4 m Deckenhöhe schlicht übersehen und damit ein Fokus auf hydraulische Systeme gelegt, die hier deutlich weniger effizient und geeignet sind.
„Mit dem GEG haben wir endlich eine technologieoffene Regelung,
die hocheffiziente und für auf die spezifischen Anforderungen der Großraumbeheizung zugeschnittene Systeme nicht länger ausgegrenzt, nur weil die Gestalter handwerklich undifferenziert gearbeitet haben," so Kübler. Der Leitsatz „Efficiency first" gewinnt endlich an Bedeutung. Konkret werden mit Inkrafttreten des GEG dezentral beheizte Hallen(zonen) mit Raumhöhe > 4 m von der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs ausgenommen.
Was kommt jetzt? Der Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude wurde auf Basis der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 18.06.2020 im Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD angenommen. Gegenüber dem Gesetzentwurf von Januar 2020 gab es keine wesentlichen Änderungen. Hervorzuheben sind beispielsweise jedoch die Abschaffung des PV-Deckels oder die geöffnete Innovationsklausel (u. a. für Wasserstoff). Im nächsten Schritt muss das Gesetz nun wieder dem Bundesrat zugeleitet und durch den Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt das GEG in Kraft. EnEV und EEWärmeG sind ab dann Geschichte.