Das Gebäudeenergiegesetz( kurz: GEG) wird die energetischen Anforderungen und den Einsatz von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteversorgung regeln. So-wohl im Neubaubereich als auch bei Bestandsgebäuden. Es ersetzt die bisherigen Re-gelungen EnEV, EEWärmeG sowie EEG. Wenn das GEG am 1.11.2020 in Kraft treten wird, gehören diese Gesetze der Vergangenheit an.
„Und das ist gut so“, sagt Thomas Kübler, geschäftsführender Gesellschafter der KÜB-LER GmbH. 11 Jahre – von 2008/2009 bis heute – hätte es gedauert, die handwerkli-chen Fehler in der Gesetzgebung in puncto Technologieoffenheit zu korrigieren, so Kübler. Die damaligen Macher von EnEV, EEWärmeG und EEG haben ihren Fokus auf Substitution durch erneuerbare Energien gelegt und damit auf hydraulische Systeme, die hier deutlich weniger effizient und geeignet sind. Das Thema Energieeffizienz als zweite zentrale Säule der Energiewende wurde schlicht übersehen. „Man hat alleine schon versäumt, Nichtwohngebäude differenziert zu betrachten. Hallengebäude un-terliegen aufgrund ihren Deckenhöhen physikalisch und damit heiztechnisch völlig an-deren Anforderungen als z. B. Kindergärten“, erklärt Kübler. Diese Differenzierung wurde mit den Neufassungen von EnEV und EEWärmeG zwar ergänzt, dennoch hat es bis 2020 gedauert, die Gesetzgebung für Hocheffizienztechnologien wie dezentrale Infrarotheizungen zu öffnen.
„Dies ist für Bauherren gerade im Bereich Neubau eine wirklich gute Nachricht. End-lich berücksichtigt das GEG energieeffiziente Technologien, die mehr leisten und gleichzeitig wirtschaftlicher sind,“
so Thomas Kübler. Mit dem neuen Gesetz können jetzt auch Heiztechnologien prob-lemlos eingesetzt werden, die nicht nur in puncto Energieeffizienz sondern auch im Anwendungskomfort deutlich überlegen sind. Hinzu kommt ein weiterer begrüßens-werter Effekt: „Betreibern von Hallengebäuden stehen gesamtwirtschaftlich jetzt viel mehr Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, Energieeffizienz in ihren Unterneh-men zu realisieren. Und dies zudem bei deutlich geringeren Investitionskosten.“
Seit Jahren kämpfen betroffene Unternehmen und Verbände für die Neufassung des
EEWärmeG. Ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energeti-schen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneu-erbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung wurde gefordert. Das Regelwerk sollte die verschiedenen Gesetze zur Gebäudeenergieeffizienz und Wärmenutzung zusammenführen und die bislang hochkomplexe und schwer durchschaubare Land-schaft des Energiesparrechts für Bauherren und Planer deutlich vereinfachen. Seit 2017 liegen Entwürfe über dieses Gesetz vor. Nach endlosen Verschiebungen über Legislaturperioden hinweg wurde das GEG am 18. Juni auf Basis der Beschlussempfeh-lung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie im Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD angenommen. Am 3. Juli hat der Bundesrat dem Gesetz zuge-stimmt. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 13. August steht jetzt fest: das GEG tritt am 1. November 2020 in Kraft.
„Jetzt haben wir endlich eine technologieoffene Regelung,
die hocheffiziente und für auf die spezifischen Anforderungen der Großraumbehei-zung zugeschnittene Systeme nicht länger ausgrenzt, nur weil die Gestalter handwerk-lich undifferenziert gearbeitet haben,“ so Kübler. Der Leitsatz „Efficiency first“ gewinnt endlich an Bedeutung. Konkret bedeutet dies: Mit Inkrafttreten des GEG werden Hal-lengebäude bzw. -zonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe, die mit dezentralen Technologien wie Infrarot-Strahlungsheizungen beheizt werden, von der Nutzungs-pflicht erneuerbarer Energien ausgenommen.