Die Stadt Bremen hatte in der Bekanntmachung darauf verzichtet, genaue Angaben zur Gesamtmenge des Auftrags zu machen und sich auch nach mehrmaliger Nachfrage Lämmerzahls "unklar, mehrdeutig und ausweichend" verhalten. Offenbar nicht ohne Grund: die Höhe des Gesamtwertes hätte eine europaweite Ausschreibung erfordert. Ausgeschrieben wurde jedoch lediglich in Form eines bundesweiten Vergabeverfahrens, das den Bietern bei vermuteten Fehlern des Auftraggebers eine Nachprüfung vor den Vergabeinstanzen unmöglich macht. Zudem wertete Bremen nicht die tatsächlich entstehenden Kosten aller Angebote, sondern lediglich die Lizenzkosten und erteilte den Auftrag der Prosoz Herten GmbH, die ihre Softwarelizenzen zu null Euro angeboten hatte.
Die Lämmerzahl GmbH, die die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens überprüfen lassen wollte, wurde von der Vergabekammer Bremen vom Zugang zu den Nachprüfungsinstanzen ausgeschlossen. Als Ausschlussgrund war die überschrittene Präklusionsfrist genannt worden, innerhalb der die Lämmerzahl GmbH den erst später erkannten Vergabeverstoß der Hansestadt hätte anzeigen müssen. Wie der EuGH jetzt entschied, konnte die Lämmerzahl GmbH aber nicht innerhalb der Ausschlussfrist rügen, weil die Stadt die hierzu nötigen Basisdaten in der Auftragsbekanntmachung gar nicht aufgeführt hatte. Die Rechtmäßigkeit der Auftragsvergabe muss daher wie ursprünglich beabsichtigt von den Nachprüfungsinstanzen überprüft werden.
Neben der fehlerhaften Wahl der Vergabeform kritisierte die Lämmerzahl GmbH auch die mangelhaften Tests der firmeneigenen Software vor Ort sowie die Akzeptanz des vergaberechtswidrig eingereichten Null-Preis-Angebotes der Prosoz Herten GmbH. Noch während des laufenden Verfahrens hatte Bremen dem Tochterunternehmen der Stadt Herten den Zuschlag erteilt. Das EuGH entschied hierzu, dass auch diese später erfolgten Rügen bei einer Entscheidung des OLG Bremen in jedem Fall Berücksichtigung finden müssen. Auch Fehler des Auftraggebers, die erst nach der Ausschlussfrist gemacht und von den Bietern erst später erkannt werden, können also zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden. Mit seinem Verhalten hätte die Stadt Bremen nach Ansicht des Gerichtshofes dem Bieter Lämmerzahl die Inanspruchnahme einer Nachprüfung der Vorgänge praktisch unmöglich gemacht bzw. übermäßig erschwert. Damit erhält die Lämmerzahl GmbH in allen Punkten recht.
Das Urteil des EuGH ist auf Anfrage des OLG Bremen innerhalb eines Vorabentscheidungsverfahrens ergangen. Das Gesamtverfahren wird vom OLG Bremen in zweiter Instanz weiterbetreut. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus.