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OLG Celle untersagt Landkreis Göttingen Beschaffung von Software über kommunalen IT-Dienstleister

(PresseBox) (Göttingen, )
Das Oberlandesgericht Celle hat dem Landkreis Göttingen rechtskräftig untersagt, Softwarelösungen über ihren kommunalen IT-Dienstleister, der Kommunalen Datenverarbeitungszentrale Südniedersachsen (KDS), zu beschaffen. Er muss hierfür ein europaweites Vergabeverfahren durchführen. Die bestehenden Beschaffungsverträge zwischen dem Landkreis Göttingen und den Firmen Prosoz Herten GmbH und prosozial GmbH wurden für nichtig erklärt. Damit wurde die erstinstanzliche Entscheidung der Vergabekammer Lüneburg auch in der zweiten Instanz in diesem Punkt bestätigt. Entgegen dem Beschluss der Vergabekammer stellte das OLG Celle jedoch fest, dass es sich in dem vorliegenden Fall um einen dem Vergaberecht unterliegendem öffentlichen Lieferauftrag handelt und nicht um ein vergaberechtsfreies In-house-Geschäft.

Die Landkreise Göttingen und Osterode am Harz hatten Ende 2004 die KDS mit der Beschaffung einer neuen Software für die Bereiche der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und dem Asylbewerber¬leistungsgesetz beauftragt. Doch anstatt die Aufträge über insgesamt 659.000 Euro EU-weit auszuschreiben, vergab die KDS diese direkt an die Firmen prosozial GmbH und die Prosoz Herten GmbH. Die Datenverarbeitungszentrale, die neben Göttingen und Osterode von 47 weiteren Kommunen getragen wird, verstößt damit grundlegend gegen das vergaberechtliche Wettbewerbsgebot. Laut Urteil des OLG Celle verfälscht eine Auftragsvergabe öffentlicher Auftragseigner ohne Vergabeverfahren den Wettbewerb mit anderen Unternehmen unzulässig (13 Verg 2/06 VgK 12/2006, S.6) und ist daher abzulehnen. Dies gilt auch insofern, als bei kommunalen IT-Dienstleistern wie der KDS, die sich großenteils über die von den Gesellschaftern gezahlten Entgelte finanzieren, die begründete Annahme besteht, sie ließen sich von „anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten.“ (13 Verg 3/06 VgK 13/2006, S.7)

Die KDS, die neben Göttingen und Osterode aus 47 weiteren kommunalen Gebietskörperschaften besteht und für diese auch die Softwareeinführung plant, kann nach der Entscheidung des OLG Celle in der bestehenden Form nicht mehr für ihre Gesellschafter im Rahmen der IT-Beschaffung tätig sein. Die Landkreise können ihren kommunalen Dienstleister nur dann beauftragen, wenn diese sich umstrukturiert.

Vergabekammer Lüneburg fällt wegweisendes Urteil für kommunale IT-Dienstleister

Auftragsvergabe ohne öffentliche Ausschreibung ist rechtswidrig

Göttingen/Osterode. Der KDS (Kommunale Datenzentrale Südniedersachsen) ist es untersagt worden, Aufträge zur Beschaffung von Software für den Sozialbereich ohne öffentliches Vergabeverfahren durchzuführen. Mit dem Beschluss gibt die Vergabekammer Lüneburg einem privaten Software-Dienstleister, der LÄMMERZAHL GmbH, Recht, der durch das rechtswidrige Verhalten der KDS vom Wettbewerb ausgeschlossen worden war.

Auftraggeber der KDS waren die Landkreise Göttingen und Osterode am Harz, die für die Bereiche der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und dem Asylbewerber¬leistungsgesetz Ersatz für veraltete Produkte suchte. Doch anstatt die Aufträge über insgesamt 659.000 Euro EU-weit auszuschreiben, vergab die KDS diese direkt an die prosozial GmbH und die Prosoz Herten GmbH. Die Datenverarbeitungszentrale, die neben Göttingen und Osterode von 47 weiteren Kommunen getragen wird, verstößt damit grundlegend gegen das vergaberechtliche Wettbewerbsgebot. Die Kammer erklärte bestehende Verträge zwischen der KDS, der prosozial GmbH und der Prosoz Herten GmbH für nichtig, die Aufträge müssen nun neu ausgeschrieben werden.

Das Urteil hat weit reichende Folgen für öffentlich-rechtliche IT-Dienstleister aus dem ganzen Bundesgebiet: Es zerschlägt die gängige Praxis der Kommunen, Software von öffentlich-rechtlichen Anbietern untereinander auszutauschen und ohne Markterkundung einzusetzen. In der Vergangenheit hatten diese sich in Bundes- und Landesverbänden wie der Vitako organisiert, um Aufträge der Kommunen unter Ausschluss privater Anbieter untereinander zu verteilen. Für alle öffentlich-rechtlichen IT-Dienstleister, die von Kommunen Aufträge zur Beschaffung von Software aus dem Sozialbereich erhalten, gilt nun ohne Einschränkung die Ausschreibungspflicht. Damit soll zum einen wieder die objektive Suche nach der unter qualitativen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten besten Lösung im Vordergrund stehen. Zum anderen sollen aus dem Urteil allen Marktteilnehmern gleiche Rechte und Pflichten erwachsen. Der Wettbewerb hatte sich zuletzt zuungunsten der privaten Anbieter als stark verzerrt dargestellt.
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