Im Rahmen des Leistungsrechts erwiesen sich in LÄMMkom® insbesondere der Umgang mit Rechtsänderungen, die Anpassungsmöglichkeiten des Systems durch Administration und Sachbearbeitung sowie die Umsetzungsmöglichkeiten zur korrekten Durchführung der Bedarfsanteilsmethode nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II als bedeutsam. So ist mit der Dort-munder IT-Lösung neben der historischen Führung von Einkommens- und Bedarfstatbeständen auch die historische Verwaltung von globalen Berechnungsvorschriften möglich.
An einem Beispielfall zeigte Geschäftsführer Jürgen Lämmerzahl auf, wie die Haushaltsstellen im Bereich des ALG II und den Kosten der Unterkunft für Bund und Optionskommunen unterschiedlich belastet werden können. Die Prüfgruppe des BMAS zeigte sich besonders interessiert an den Funktionalitäten zum Thema Einkommensanrechnung. Die zur Option zugelassenen Kommunen können mit LÄMMkom® die von ihnen je nach Rechtsauslegung favorisierte Berechnungsart auswählen. Bei Bedarf berechnet LÄMMkom® die betroffenen Fälle rückwirkend mit dem Startdatum Januar 2005 neu und belastet die einzelnen Haushaltsstellen von Bund und Kommunen gemäß der selektierten Berechnungsvariante.
Ihr Selbstverständnis als Dienstleister der kommunalen Verwaltung unterstreicht die Lämmerzahl GmbH auch in diesem Bereich mit dem Verzicht auf starre, unflexible
Vorgaben. „Wir möchten uns weiterhin offen gegenüber den Bedürfnissen der Kommunen zeigen und werden anpassungsfähig, beweglich und agil bleiben“, beschreibt Jürgen Lämmerzahl seine Vorstellungen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. „Dazu gehört auch, dort alternative Bearbeitungsmethoden anzubieten, wo den Kommunen Spielräume bei der Umsetzung des SGB II gelassen werden oder die Rechtslage nicht ganz eindeutig ist.“
Ausführlich wurde darüber hinaus das differenzierte System von Rollenverteilungen und Zugriffsberechtigungen diskutiert sowie auf die Revisionssicherheit und das Vier-Augen-Prinzip in LÄMMkom® eingegangen, mit dem Zahlungsvorgänge vor der tatsächlichen Leistungserbringung durch einen Vorgesetzten freigegeben werden können.