Deutschlands verzögerter Kampf gegen bürokratische Langsamkeit:
Das Bürokratieentlastungsgesetz IV
Durch dieses Gesetz ändern sich einige Vorschriften, die Vertragsabschlüsse betreffen. Auch Arbeitsverträge können in Zukunft einfacher unterzeichnet werden.
Unternehmen profitieren finanziell, Privatpersonen durch weniger Zeitaufwand. Durch das Gesetz werden Aufbewahrungsfristen verkürzt, aber auch Schriftformerfordernisse reduziert und einige bürokratische Prozesse dürfen nun digital stattfinden, wie das Bundesministerium der Justiz bekannt gibt. Darunter fällt auch eine Änderung bei Arbeitsverträgen, die ab sofort in Kraft tritt.
Last-Minute-Änderung betrifft Arbeitsverträge
Schriftformerfordernisse sollen, soweit sachgerecht, zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, heißt es nun im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das bedeutet, dass keine handschriftliche Unterschrift mehr für bestimmte Dokumente benötigt wird. Auch digitale Dokumente, beispielsweise per E-Mail, sind gültig. Der Arbeitsvertrag ist künftig auch digital gültig.
Arbeitsverträge unterliegen einigen Richtlinien, die ihre Gültigkeit bestimmen.
Zu Zeiten als Arbeitsverträge Schriftformerfordernisse erfüllen mussten, ist nach dem BGB § 126 vorgeschrieben, dass eine „Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss“. Bei der Textform aber muss laut BGB§126b nur „eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.“
Das Nachweisgesetz regelt die Bedingungen für Arbeitsverhältnisse.
Eben dort soll die Schriftform nun durch die Textform ersetzt werden. Das Justizministerium schreibt dazu: „Konkret soll im Nachweisgesetz künftig der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform ermöglicht werden, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis erhält.“
Kündigung des Arbeitsvertrags:
Die wichtigsten Fakten, die jeder kennen sollte:
Demnach müssen Arbeitsverträge nicht mehr ausgedruckt und auf Papier unterschrieben werden, sondern sind auch gültig, wenn diese digital, beispielsweise per E-Mail übermittelt werden. Arbeitnehmer können aber selbstständig einen schriftlichen Nachweis über den Vertrag verlangen.