Unternehmen sind häufig nicht so groß, dass sich ein Fuhrparkverantwortlicher hauptberuflich um die Belange der Flotte kümmert. Der „Chef“ – ob als Einzelunternehmer, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Geschäftsführer einer GmbH – ist und bleibt dann Halter im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und somit verantwortlich. Anders, wenn in einem wirksamen Vertrag die Verantwortlichkeit als Halter der Kraftfahrzeuge auf einen Fuhrparkverantwortlichen übertragen wurde. Dann ist dieser verantwortlich im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Allerdings verbleibt auch dann beim „Chef“ noch eine Restverantwortung, nämlich die Pflicht zur Überwachung des Fuhrparkverantwortlichen.
Die Mitarbeiter des Unternehmens sind nicht regelmäßig – im Sinne der Gesetzgebung – Halter des Fahrzeuges, auch wenn ihnen das Fahrzeug für die meiste Zeit zur persönlichen Benutzung überlassen wurde. Grund: der Mitarbeiter kann nicht frei über Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen. Nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung kommt es für die Frage, wer Halter ist, darauf an, von wem das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht wird, wer also die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht und wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung verfügen kann. Diese Kriterien werden regelmäßig ausschließlich vom Arbeitgeber erfüllt.
„Der Arbeitgeber kann sich auch seiner Haltereigenschaft nicht dadurch entziehen, dass er das Fahrzeug auf den Mitarbeiter zulassen lässt“, weiß Dr. Christoph Hartleb, beratender Rechtsanwalt der LeasePlan Deutschland GmbH, einem der führenden Autoleasing- und Fuhrparkmanagement-Anbieter. „Die Zulassung mag zwar ein Indiz sein, besagt jedoch nichts darüber, wer letztendlich Halter im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes ist.“
Damit bleibt die ganze Verantwortlichkeit für das Fahrzeug beim Arbeitgeber. Er muss überprüfen, ob der Mitarbeiter, dem das Fahrzeug überlassen wird, über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Er ist darüber hinaus für den Zustand des Fahrzeuges verantwortlich – also dafür, dass es verkehrs- und betriebssicher ist, beispielsweise die Reifen die erforderliche Profiltiefe aufweisen. Er muss deshalb auch dafür geradestehen, dass die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft eingehalten werden, was bedeutet, dass das Fahrzeug auch die entsprechenden Untersuchungen durchlaufen muss.
Zwar kann der Arbeitgeber in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag den Mitarbeiter in die Pflicht nehmen, auf einen betriebssicheren und verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges zu achten, er kann sich jedoch im Falle eines Unfalles nicht vom Vorwurf des Verschuldens befreien, der Mitarbeiter habe seiner Sorgfaltspflicht nicht entsprochen.
Eine Marktforschungsstudie von LeasePlan ergab, dass sich in Unternehmen mit einem einzigen Firmenfahrzeug 90 Prozent der befragten Inhaber, Geschäftsführer und Prokuristen selbst um alle Themen rund ums Fahrzeug kümmern. Bei Firmen mit 10 bis 25 Fahrzeugen sind es noch über 60 Prozent. Auch darüber hinaus nutzen viele Unternehmen noch nicht die Vorteile von Leasing und Fuhrparkmanagement-Services, mit denen sie nicht nur Zeit und Geld sparen können, um sich auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren, sondern sich auch sicher sein können, dass ein professioneller Fuhrparkmanagement-Anbieter auf gesetzliche Vorgaben und die Einhaltung von Terminen achtet und das Unternehmen so in der Wahrnehmung seiner Halterhaftung unterstützt.
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