Die Fahrerservices kontinuierlich auszubauen, gehört bei LeasePlan zum Geschäft, um die Kundenzufriedenheit zu steigern. „Dienstwagenfahrern besondere Services über das reine Management des Leasingwagens hinaus zu bieten, rückte in den letzten Jahren immer mehr in unseren Fokus“, so Dieter Jacobs, Geschäftsleitung Fuhrparkmanagement bei LeasePlan Deutschland. „Wenn wir ihnen direkt, schnell und unkompliziert helfen, entlasten wir letztendlich auch den Fuhrparkmanager als traditionell ersten Ansprechpartner für Kollegen mit Dienstwagen.“ Für den Service Verkehrsrechtsberatung hat sich LeasePlan Deutschland mit der Kanzlei Wenzel Höfflin Rechtsanwälte einen erfahrenen Partner an die Seite geholt. „Da in Deutschland nicht nur der Halter eines Fahrzeugs, sondern auch der Fahrer haftet, liegt es auf der Hand, die Fahrer bei einem Anliegen direkt und professionell zu beraten“, so der Fachanwalt für Verkehrsrecht Matthias Höfflin.
Persönlich und schnell
Ob Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, falsches Parken oder zu geringer Sicherheitsabstand – bei Bedarf füllen die Fahrer ein Online-Anfrageformular aus und erklären kurz ihr Anliegen. Dann geht es persönlich und schnell weiter: Innerhalb von 24 Stunden ruft der Anwalt Matthias Höfflin den Fahrer an. „Ich melde mich möglichst umgehend auf eine Anfrage. Zum einen, weil ich weiß, dass sich die Gesprächspartner bei der Erstberatung häufig in einer Ausnahmesituation befinden und schnell etwas wissen wollen. Zum anderen habe ich als Anwalt immer wieder die Möglichkeit, jemanden vor einem schweren Fehler zu bewahren. Oft ist die Frage schon in einem kurzen Telefonat geklärt“, erläutert Höfflin.
Professioneller Rat statt gefährliches Halbwissen
Viele Teilnehmer im Straßenverkehr sind sich ihres Fehlverhaltens oft gar nicht bewusst und machen sich beim Bußgeldbescheid lieber erst einmal im Internet schlau. Da droht aber häufig gefährliches Halbwissen. Höfflin erklärt: „Im Gespräch können wir den Anrufern schnell ihre Unsicherheit nehmen und Hilfestellung für die jeweilige Situation geben. Es geht meistens um die Frage, ob es Sinn macht, gegen eine Ordnungswidrigkeit vorzugehen oder nicht. Oft ist die pragmatische Lösung, einfach zu zahlen, die bessere. Wenn aber zum Beispiel der Entzug der Fahrerlaubnis im Raum steht, hat dies erheblichen Einfluss auf die Mobilität und nicht zuletzt auf den eigenen Job. Hier lohnt sich die Erstberatung vom Experten auf jeden Fall!“
Die Erstberatung ist immer kostenfrei. Droht Fahrverbot oder liegt ein Strafbefehl vor, empfiehlt sich dem Fahrer sogar ein Mandat. Die Beauftragung eines Anwalts wird dann kostenpflichtig. Der Fahrer entscheidet selbst, ob und welchen Anwalt er beauftragt. Gut vorgesorgt hat der, der eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hat.
5 Jahre LeasePlan Verkehrsrechtsberatung –
5 Fragen an den Fachanwalt
1 – Wie wird Ihre Beratung von den Dienstwagenfahrern angenommen?
Matthias Höfflin: Die Zusammenarbeit ist durchweg positiv. Im Schnitt haben wir fünf Anfragen pro Monat. Dabei geht es vor allem um Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße, Parkverstöße und Abschleppen, auch mal Knöllchen aus dem Ausland. Die Anrufer sind froh, dass sie vor Fehlern bewahrt und beraten werden, wie sie sich am besten verhalten sollen.
2 – Welche einschneidenden Neuerungen im deutschen Verkehrsrecht gab es in der Zeit?
Matthias Höfflin: Die sogenannte Punktereform, die am 1. Mai 2014 in Kraft trat. Aus dem Verkehrszentralregister wurde das Fahrerlaubnisregister. Im Verkehrszentralregister war nicht deutlich genug, worum es ging, nämlich um die Verkehrssicherheit. Umweltzonenverstöße beispielsweise gehören heute nicht mehr zum Fahrerlaubnisregister. Diese haben ja mit der Fahrereignung als solche nichts zu tun. Seit der Reform ist der Führerschein schon bei 8 Punkten weg – nicht wie früher bei 18. Ferner haben sich auch die Bußgelder erhöht.
3 – Was sind interessante Neuerungen im deutschen Verkehrsrecht?
Matthias Höfflin: Wichtig ist, dass der sogenannte „Handyparagraph“ – §23 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung – massiv verschärft wurde. Ein elektronisches Gerät darf weder aufgenommen noch gehalten werden. Weiterhin sagt der Paragraph auch, dass die manuelle Zieleingabe im Navi nicht mehr während des Fahrens gemacht werden darf. Wenn, dann mittels Spracheingabe.
Höchst interessant ist auch das BGH-Urteil vom 15. Mai 2018. Dashcams dürfen nun bei Verkehrsunfällen als Beweismittel verwertet werden – jedoch nicht generell. Denn hier besteht immer die Diskrepanz zwischen Datenschutz und Beweissicherung, die Richter in jedem Fall gegeneinander abwägen müssen.
4 – Für was möchten Sie Fahrer sensibilisieren?
Matthias Höfflin: Nun, der Klassiker sind Abstandsverstöße im Feierabend- oder im Reiseverkehr. Autofahrer haben oft praktisch kaum eine Chance, den vorgeschriebenen Abstand einzuhalten, ohne dass sich ein anderes Fahrzeug dazwischen klemmt. Laut Statistik kommen Abstandsverstöße als einer der Hauptunfallverursacher auf Platz 3. Die Grundregel lautet: halber Tachowert Abstand.
Vielen Fahrern fehlt komplett das Bewusstsein für ihr Abstandsvergehen und sie sind auch meistens keine Drängler. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Tatbestand auch wirklich vorliegt, ist ziemlich hoch. Denn es gibt immer ein Video der Szene, das in der Regel von einer Brückenkamera gefilmt wurde. Typischerweise befinden sich auf der rechten Spur die Lkw, in der Mitte die Normalfahrer und links der „Bremsklotz“, ein Auto, das eigentlich zu langsam fährt und gegen das Rechtsfahrgebot verstößt. Die in der Kolonne dahinter fahren, laufen Gefahr für ein Abstandsvergehen.
5 – Gibt es vielleicht eine Anekdote aus Ihrer Karriere im Verkehrsrecht?
Matthias Höfflin: Ich hatte vor vielen Jahren einen Manager als Mandanten, dem ein Parkverstoß angelastet wurde. Er war jedoch der Meinung, dass dieses Knöllchen vollkommen unberechtigt gewesen sei. Meine Empfehlung war schlicht und einfach: zahlen und fertig! Aber meinem Mandanten ging es ums Prinzip. Er hat mir das Mandat übertragen. Der Vorwurf lautete: Parken trotz Halteverbot. Was sprach für uns? Es gab ein Foto des Fahrzeugs meines Mandanten, auf dem jedoch das Halteverbot-Schild nicht zu sehen war. Dieses wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt fotografiert, als mein Mandant dort gar nicht parkte. Wir konnten nachweisen, dass theoretisch die Möglichkeit bestand, das Datum der Bilddatei mit dem Halteverbot-Schild zu manipulieren.
Letztendlich konnte nicht geklärt werden, wann das Halteverbot aufgestellt wurde. Dennoch hat der Richter meinen Mandanten zur Zahlung verurteilt. Ein Rechtsmittel steht in solchen Fällen nicht zur Verfügung. So entstanden aus einem zweistelligen Bußgeld letztendlich Kosten im vierstelligen Bereich für Anwalt, Gericht und Gutachter. Ganz zu schweigen von den Opportunitätskosten für die kostbar investierte Zeit des Mandanten. Da war guter Rat teuer.
Weitere Informationen:
https://www.leaseplan.com/de-de/neuigkeiten-termine/verkehrsrechtsberatung/