Bei Vorliegen weiterer gesetzlicher Voraussetzungen können damit die o. g. Ausschüttungen 2020, 2021 und 2022 bei in Deutschland ansässigen Aktionären von der deutschen Besteuerung ausgenommen werden. Betreffend einer gegebenenfalls für die deutsche Einkommensteuererklärung erforderlichen Bescheinigung können sich betroffene Aktionäre unter Angabe des Stichworts „Einlagenrückgewähr“ an die Logwin AG wenden: https://www.logwin-logistics.com/....
Über die gleichgerichteten Anträge bzw. Rechtsbehelfe im Großherzogtum Luxemburg bezüglich der Ausschüttungen 2019 bis 2022 wurde bisher noch nicht abschließend entschieden.
Die Logwin AG weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen keine steuerliche Beratung von Aktionären darstellen. Insbesondere können die Ausführungen die individuelle Situation des einzelnen Aktionärs nicht berücksichtigen. Aktionären wird daher empfohlen, wegen der individuellen steuerlichen Folgen der o. g. Anträge betreffend die Ausschüttungen ihre jeweiligen steuerlichen Berater zu konsultieren. Nur diese sind in der Lage, die besonderen steuerlichen Verhältnisse des einzelnen Aktionärs angemessen zu berücksichtigen.