Update:
Durch das Arbeit-von-Morgen-Gesetz, welches im April 2020 beschlossen wurde, gibt es einige Änderungen bei der Förderung. So wurden die Zugangsvoraussetzungen gesenkt und die Fördersätze erhöht. Außerdem wurde es für Unternehmen vereinfacht die Fördermittel zu beantragen.
Welche Weiterbildungen können gefördert werden?
Mit dem Qualifizierungschancengesetz können nicht alle Weiterbildungen gefördert werden. Um eine Förderung zu erhalten, muss die Fortbildung dazu beitragen, die Arbeitnehmer auf den anstehenden Strukturwandel vorzubereiten. Zum Beispiel wenn der Arbeitsplatz durch moderne Technologien ersetzt werden könnte. Außerdem ist eine Förderung möglich, wenn der oder die Beschäftigte eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstrebt. Damit soll dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden.
Wie hoch ist die Förderung durch das Qualifizierungschancengesetz?
Der Umfang der Förderung ist von der Unternehmensgröße abhängig. Bei Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern können bis zu 100% der Weiterbildungskosten durch den Staat übernommen werden. Bei großen Unternehmen beträgt die Fördersumme nur noch 15% der Kursgebühren.
Eine Besonderheit beim Qualifizierungschancengesetz ist der Umstand, dass nicht nur die Weiterbildungskosten gefördert werden. So erhalten Arbeitgeber, wenn Sie Ihre Mitarbeiter für die Weiterbildung unter Lohnfortzahlung freistellen, einen Zuschuss von bis zu 75% auf das Arbeitsentgelt. Durch das neue Arbeit-von-Morgen-Gesetz, welches im April 2020, beschlossen wurde, sollen die Fördersätze um bis zu 15% steigen wenn z.B. größere Teile der Belegschaft qualifiziert werden müssen, oder wenn es Betriebsvereinbarungen zur Weiterbildung gibt.
Die Voraussetzungen für eine Förderung durch das Qualifizierungschancengesetz
Um die Förderung zu erhalten, gibt es verschiedene Voraussetzungen, die es zu erfüllen gilt. Wie oben bereits beschrieben, richtet sich die Förderung an Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz durch die Digitalisierung und den damit verbundenen Strukturwandel in Gefahr ist, oder sich erheblich ändern wird.
Zusätzlich gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Weiterbildung muss Inhalte vermitteln, die sich nicht auf die jetzige Tätigkeit beziehen, sondern darüber hinausgehen. Denn das Ziel der Förderung ist es, die Teilnehmer auf zukünftige Aufgaben und Positionen vorzubereiten.
- Die letzte Berufsausbildung des Teilnehmers muss mindestens vier Jahre zurückliegen. Wenn der Abstand kürzer ist geht man davon aus, dass das Fachwissen noch dem aktuellen Stand entspricht und der Weiterbildungsbedarf daher noch nicht gegeben ist.
- Ebenso muss die letzte Weiterbildung nach dem Qualifizierungschancengesetz mindestens 4 Jahre zurückliegen.
- Die Weiterbildung muss von einem externen Anbieter der nach dem Qualifizierungschancengesetz zugelassen ist absolviert werden.
- Die Weiterbildung muss einen Umfang von mindestens 160 Stunden haben. Durch das Arbeit-von-Morgen-Gesetz wird der Mindestumfang auf 120 Stunden reduziert.
Für eine Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz müssen Sie sich an die Bundesagentur für Arbeit wenden. Dort können Sie sich beraten lassen und Ihre Voraussetzungen für die Weiterbildung werden geprüft. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer, als auch für Arbeitgeber, die Ihre Mitarbeiter qualifizieren lassen möchten.