Generell ausgeschlossen sind bei den Neuwagengarantien zudem Verschleißteile. Was auf den ersten Blick Sinn macht, wird aber dann zum Problem, wenn beispielsweise Brems- oder Kupplungsbeläge schon nach wenigen Tausend Kilometern abgenutzt sind und ausgetauscht werden müssen. Dagegen werden plötzliche Schäden am Getriebe oder Motor in der Regel als Mangel angesehen. Das gilt auch für Baugruppen, die für eine lange Laufleistung ausgelegt sind wie Scheinwerfer, Innenraum- und Fahrwerkskomponenten.
Weiterhin Probleme machen Autohersteller, wenn Inspektionen oder Reparaturen bei fremden Werkstätten durchgeführt werden. Zwar ist 2010 die Verpflichtung gefallen, dass ein Auto nur in einer Markenwerkstatt gewartet werden darf, ohne den Garantieanspruch zu verlieren. Aber es ist Auslegungssache, ob die Werkstatt nach den Vorgaben des Herstellers gearbeitet hat, so dass man doch auf die Kulanz der Hersteller angewiesen ist.
Auch Lack- und Rostschäden werden von den Herstellern trotz entsprechender Garantiezusagen nicht unbedingt ersetzt. Wie AUTOStraßenverkehr berichtet, gibt es zahlreiche Hürden und Einschränkungen. So gibt es häufig nur eine Erstattung, wenn der Lack nicht durch äußere Einwirkungen beschädigt wurde. Schäden durch Insektenreste, Vogelkot, Baumharze oder den Lack schädigende Sonnencreme an den Händen werden nicht ersetzt.
Ähnlich kompliziert ist die Regelung bei Rost. Die Garantie springt meist nur dann ein, wenn sich der Lochfraß von innen nach außen vorgearbeitet hat. Allerdings ist für den Kunden die Beweisführung schwierig.