Wichtigster Rat: Wer eine Reparatur in Auftrag gibt, sollte den Auftrag so genau wie möglich und vor allem schriftlich formulieren. Ein Vorabcheck auf der Bühne im Beisein des Kunden gehört zur Auftragserteilung genauso hinzu wie das genaue Durchsprechen und Fixieren der einzelnen Arbeiten. Am Besten läst man sich zum Auftrag einen schriftlichen Kostenvorschlag vorlegen, dessen Kosten eine Werkstatt um maximal 15 Prozent überschreiten darf. Vor allem bei günstigen Inspektionsangeboten, mit denen viele Werkstätten werben, sollte man vorsichtig sein und den Auftrag genau fixieren. Zudem soll man schriftlich vereinbaren, dass alle Altteile aufgehoben werden. So kann man feststellen, ob deren Austausch überhaupt nötig war.
Sehr nützlich ist zudem, einen festen Termin zur Fahrzeugabholung zu vereinbaren, auch wenn das viele Werkstätten nur unverbindlich und ungern tun. Doch die schriftliche Fixierung hat den Vorteil, dass eine Werkstatt, die den Termin selbstverschuldet um einen Tag und mehr überzieht, entweder kostenfrei ein Ersatzfahrzeug stellen oder 80 Prozent der angefallenen Mietwagenkosten übernehmen muss.
Für den Fall, dass mehr Reparaturen nötig sind als im Auftrag stehen, muss der Kunde vorher informiert werden und deshalb auch erreichbar sein. Doch auch für solche Zusatzarbeiten sollte man einen schriftlichen und keinen mündlichen Auftrag erteilen. Wenn die Werkstatt die vereinbarte Kostengrenze überschreitet, ohne den Kunden darüber zu informieren, kann man den Vertrag kündigen und muss nur die Arbeiten bezahlen, die bestellt wurden.
Sollte es doch zum Streit über die Kosten kommen, so rät die Zeitschrift zur Schlichtungsstelle beim Kfz-Gewerbe (www.kfzgewerbe.de). Der Schiedsspruch ist für die Werkstatt verbindlich. Sollte der Kunde mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, kann er dennoch vor Gericht ziehen.