Hohe Kaufkraft, tiefe Mehrwertsteuern und höhere Margen. Das sind nur ein paar Gründe, die für die Schweiz als E-Commerce Absatzmarkt sprechen. In Sachen Kaufkraft liegt die Schweiz auf Platz 2 in Europa, gleich nach Liechtenstein. Privatkunden haben dem Onlinehandel 2022 ein Marktvolumen von 14 Milliarden Schweizer Franken beschert. In den ersten drei Quartalen 2023 hat der Schweizer E-Commerce Markt gemäss dem Marktforschungsinstitut GfK zudem kumuliert um vier Prozent zugelegt. Die Schweiz ist darüber hinaus als Hochpreisinsel in Europa bekannt. Interessant für Onlinehändler aus der EU, denn im Alpenland können sie oft etwas höhere Preise mit besseren Margen verlangen. Diese Vorteilsliste wird nun per Anfang 2024 um einen weiteren Punkt ergänzt: die Abschaffung der Importzölle auf Industriegüter. Die Erschliessung des Schweizer E-Commerce Marktes wird somit im nächsten Jahr nochmals ein Stück einfacher und attraktiver.
Importzoll-Abschaffung: Was ändert sich genau?
Wer heute über die Zollgrenze hinaus in die Schweiz verkauft, muss jede Sendung beim Schweizer Zoll anmelden. Nebst komplexen administrativen Aufwänden und der Mehrwertsteuer fallen dabei auch – abhängig von Art und Gewicht der Sendung – Zollabgaben an. Ab dem 1. Januar 2024 entfallen diese Import-Zollabgaben von Industriegütern. Darunter versteht man sämtliche Güter mit Ausnahme von Agrarprodukten und Fischereierzeugnissen.
Trotz dieser Abschaffung bleibt eine Deklaration der einzuführenden Waren in die Schweiz erforderlich, um statistische Daten zu erfassen und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu erheben. Jedoch werden auch hier Vereinfachungen vorgenommen. Einerseits wird der Tarifnummernstamm, der alle Güter für die Zollanmeldung kategorisiert und definiert, von den heute existierenden 9'114 Tarifnummern auf 7'511 reduziert. Onlineshops, die in die Schweiz versenden, müssen daher per 1. Januar 2024 ihre Artikel dem neuen Tarifnummernstamm anpassen. Andererseits entfallen neu die Aufwände für die Anmeldung einer Zollrückerstattung, wenn eingeführte Waren in die EU retourniert werden.
Das bleibt bestehen
Die aktuellen Änderungen beeinflussen nicht den Export von Waren aus der Schweiz oder die Wiedereinfuhr in die Europäische Union, wie es etwa bei Retouren der Fall ist. Für die Rückführung von Waren in die EU muss der vorherige Export nachgewiesen werden, um Zollgebühren beim Re-Import zu vermeiden. Zudem sind bestimmte Artikelinformationen, wie zum Beispiel das Gewicht, weiterhin erforderlich.
Ebenfalls nicht von den Änderungen betroffen sind Nichtzollrechtliche Erlasse (NZE) und Kontingente sowie die Edelmetallkontrolle. Entsprechend müssen solche Artikel nach wie vor von Fachpersonen deklariert werden.
Zwei Wege zum Schweizer E-Commerce Markt
Wer als EU-Onlinehändler von den Vorzügen des Schweizer E-Commerce Marktes profitieren möchte, dem stehen verschiedene Wege zum Anschluss offen. Die Zollgrenze darf dabei nicht unterschätzt werden, auch nach den Anpassungen bleiben administrative Aufwände bestehen. Darum stellt sich in erster Linie die Frage, wie die Produkte zum Kunden gelangen sollen: über die Grenze oder von einem Lager in der Schweiz?
Beim Versand von Bestellungen über Zollgrenzen hinweg ist es heutzutage üblich, die Zollformalitäten so zu handhaben, dass der Endkunde davon nichts bemerkt. Bei diesem Weg ist für den Onlineshop eine Anmeldung bei der Schweizer Zollbehörde und eine Mehrwertsteuer-Registrierung zwingend. Dafür wird eine Schweizer Fiskalvertretung benötigt, die dem jeweiligen Shop gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vertritt. Überdies müssen beim Versand in die Schweiz alle Pakete beim Zoll deklariert werden. Dieser Prozess kann trotz neuer Vereinfachung zu leicht längeren Lieferzeiten führen.
Mit dem Aufbau eines Warenlagers in der Schweiz können Produkte hingegen direkt im Zielland an die Kundinnen und Kunden verschickt werden. Die Zollformalitäten werden bei der Lieferung ans Warenlager abgewickelt und belasten somit den Versandprozess an den Endkunden nicht mehr. Dafür entstehen bei dieser Variante zusätzliche Aufwände durch das Managen des Inventars und des Personals vor Ort.
Retouren in der Schweiz – am besten lokal
Retouren sind mittlerweile ein fester Bestandteil des Onlinehandels. Wer in die Schweiz einsteigt, sollte sich auch diesen Prozess gut überlegen. Müssen Retouren ins Ausland verschickt werden, entsteht oft Mehraufwand für den Kunden und die Zeit bis zur Rückzahlung zieht sich ebenso in die Länge. Egal, ob die Sendung aus der EU oder der Schweiz selbst versendet wurde, eine lokale Retourenverarbeitung beschleunigt den Prozess und ermöglicht in der Regel eine schnellere Kundenentlastung.
Lokale Gepflogenheiten berücksichtigen
Obwohl die Schweiz im Zentrum Europas liegt und einige Eigenschaften mit ihren Nachbarstaaten teilt, unterscheidet sich die Kultur und auch das Einkaufverhalten vom Ausland. Onlineshops sollten daher die Gepflogenheiten im Land berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem ein mehrsprachiger Onlineshop, eine Schweizer Domäne (.ch/.swiss) und die Anpassung von Produktnamen und -beschreibungen ans helvetische Hochdeutsch. Überdies gilt es schweizweit beliebte Bezahlmöglichkeiten wie TWINT beim Check-out mitanzubieten und eine durchschnittliche Lieferzeit von 4 Tagen einzuhalten.
Jetzt die Schweiz erschliessen
Die Erschliessung des Schweizer E-Commerce Marktes ist mit den neuen Gesetzesvorschriften um einiges einfacher und lukrativer geworden. Der E-Commerce Dienstleister MS Direct unterstützt Onlineshops schnell und unkompliziert beim Einstieg. Egal, ob Cross-border Versand oder mit einem lokalem Fulfillment, die Lösungen von MS Direct sind skalierbar und passen sich Bedürfnissen an. Dank hoher Qualitätsstandards erfüllen ihre Services auch strikte SLAs von grossen Online-Marktplätzen, wodurch ein Absatzkanalausbau möglich bleibt.
Weitere Informationen zur Industriezollabschaffung finden sie hier: Verzollung Schweiz | MS Direct (ms-direct.com)