Mit dem Hinweis, dass Klimaneutralität durch Reduktion schwerer wiege als durch CO₂-Ausgleich, verdeutlicht der BGH die Herausforderungen und Missverständnisse bei den Begrifflichkeiten Bilanzierung, Reduktion und Klimaneutralität. Das Urteil bezieht sich auf Produkte, für die die Mindestanforderung an die Bilanzierung eine Cradle-to-gate-Bewertung umfasst. Somit müssen Emissionen in der vorgelagerten Wertschöpfungskette erfasst werden. Eine Klimaneutralität für Produkte muss sich auf die gleichen Mindestsystemgrenzen beziehen. Eine Klimaneutralität für Produkte ohne CO₂-Ausgleich ist demnach so gut wie unmöglich. Reduktion und Emissionsausgleich müssen einhergehen, wobei es wichtig ist, Emissionen sowohl im produzierenden Unternehmen als auch in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu reduzieren.
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf dem Klimaschutzmarkt und der bevorstehenden Regelungen der Green Claims Initiative hat natureOffice das langjährig bestehende klimaneutral-Label weiterentwickelt. Das neue Label verzichtet bewusst auf den Begriff "klimaneutral". Stattdessen stehen Systemgrenzen, Emissionsmengen und der Hinweis auf den Ausgleich der Emissionen im Vordergrund des neuen natureOffice-Labels. „Unser langjähriges klimaneutral-Label bleibt dennoch den aktuellen Gerichtsurteilen standhaft“, freut sich Geschäftsführer Andreas Weckwert. „Wir empfehlen jedoch unseren Kunden, langfristig auf unser neues Labelsystem umzusteigen. Das alte klimaneutral-Label werden wir schrittweise auslaufen lassen, möchten unseren Kunden aber ausreichend Zeit für die Umstellung geben.
Umso erfreulicher ist die Nachricht, dass beide Kennzeichnungslabels, ergänzt durch den Zusatz ‚durch CO₂-Ausgleich‘ und ‚CO₂-Emissionen ausgeglichen‘, die Anforderungen der BGH-Entscheidung zur Werbung mit Klimaneutralität bei Produkten erfüllen.
Bei natureOffice legen wir großen Wert darauf, die beste Qualität und Sicherheit für unsere Kunden zu gewährleisten. Unser Fokus liegt darauf, hochwertige Lösungen zum Schutz unseres Klimas bereitzustellen und dabei die höchsten Standards einzuhalten. Klare Kommunikation und aussagekräftige Kennzeichnungslogos zur Klimaneutralität haben für uns oberste Priorität. Transparenz wird bei uns nicht zugunsten des kommerziellen Erfolgs abgeschwächt. Wir setzen auf Glaubwürdigkeit und Klarheit, damit unsere Kunden genau wissen, wie Klimaneutralität erreicht wird.
Wir raten potenziellen Kunden, auf transparente und glaubwürdige Nachweise zu achten. Vertrauen Sie auf klare Kommunikation und zertifizierte Klimaschutzprojekte, um Ihre Klimaneutralität zu belegen und transparent zu bewerben. Unsere jahrelange Erfahrung zeigt, dass Transparenz und Qualität die Schlüssel zu langfristigem Erfolg und Vertrauen sind. Wir sind stolz darauf, dass wir schon seit Jahren die Anforderungen der aktuellen BGH-Entscheidung erfüllen und werden auch weiterhin daran arbeiten, höchste Standards in unserer Klimaschutzarbeit zu gewährleisten.
Weitere Informationen zum kommunikativen Umgang mit der Werbeaussage zur Klimaneutralität und unseren Labelsystem finden Sie in unserem umfassenden Leitfaden.
Hintergrundinfos:
Verkündungstermin am 27. Juni 2024, 9:00 Uhr, Saal H 123 in Sachen I ZR 98/23 (Zulässigkeit der Werbung mit dem Begriff "klimaneutral") (Verhandlung: 18.4.2024)
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